25.05.2010
Antworten auf die Fragen der Gruppe "Unsere Uni Freiburg"
Eine Gruppe von Studierenden unter der Bezeichnung „Unsere Uni Freiburg“ hat heute eine Medienmitteilung über eine „Aufsichtsbeschwerde“ gegen die Universität verbreitet. Das Rektorat der Universität Freiburg und die Direktion des Adolphe Merkle Instituts (AMI) bedauern, dass sie zu keinem Zeitpunkt von diesen Studierenden kontaktiert worden sind und erst durch Medienvertreter auf diesen Vorstoss hingewiesen wurden. Im Sinne der Transparenz finden Sie nachfolgend die fünf Fragen mit den Antworten der Universität.
1. Hat das Rektorat Rechte, insbesondere über das geistige Eigentum, entgegen dem Wortlaut des Universitätsgesetzes an die private Merkle-Stiftung abgetreten?
Das Universitätsgesetz sieht vor, dass Erfindungen von Universitätsangehörigen Eigentum der Universität sind; dies schliesst nicht aus, dass Erträge daraus vertraglich an Dritte abgetreten werden, welche die Forschung finanziert haben. Die Universität Freiburg hat in diesem Sinne mit der Adolphe Merkle Stiftung vereinbart, dass allfällige Erträge aus Erfindungen oder Lizenzen, die aus den durch die Finanzierung der Stiftung ermöglichten Forschungen des AMI hervorgehen, an die Stiftung zurückfliessen. Die Stiftung wiederum kann ihre Mittel ausschliesslich gemäss Stiftungszweck einsetzen. Eine angemessene Entschädigung allfälliger Erfinder ist in dieser Vereinbarung ebenfalls gewährleistet.
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage konnte der private Stiftungsrat ein Kompetenzreglement über ein Institut erlassen, dessen Kompetenzen gemäss Universitätsgesetz und Universitätsstatuten eigentlich die Fakultät mittels Statuten zu regeln hätte?
Die Tatsache, dass der Stiftungsrat den Wunsch geäussert hat, ein Kompetenzreglement für das AMI zu erlassen gehört mit zu den Anfang Jahr aufgetretenen Schwierigkeiten. Unklarheiten über die Rechtsgrundlagen machten die Gespräche zwischen den verschiedenen Akteuren nötig, welche schliesslich zur Verabschiedung der Statuten des AMI geführt haben. Diese Statuten wurden wie vom Universitätsgesetz vorgesehen von Fakultät und Rektorat genehmigt sowie von der Erziehungsdirektion ratifiziert, die Öffentlichkeit wurde anlässlich einer Medienkonferenz im AMI am 30. März 2010 orientiert.
3. Wie weit ging die Mitbestimmung der privaten Adolphe Merkle Stiftung bei der Anstellung der Universitätsangestellten am AMI und auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Mitbestimmung?
Die Professuren am AMI werden von der Universität gemäss ihrem üblichen Berufungsverfahren besetzt, aufgrund der Vorschläge einer Berufungskommission der Mathematisch Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Adolphe Merkle Stiftung erhält ein für die von ihr finanzierten Professuren ein Vetorecht eingeräumt, welches dem Vetorecht des Staatsrates bei öffentlich finanzierten Professuren entspricht. Die Stiftung hat bisher nicht von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Anstellung aller übrigen Mitarbeitenden des AMI erfolgt gemäss den Regeln der Universität durch die Institutsleitung und die Forschungsgruppenleiter, die Stiftung ist nicht involviert.
4. Ist die akademische Freiheit am AMI noch gewährleistet, wenn gemäss Stifterwille, die AMI-Wissenschaftler "über eine Zusammenarbeit mit der lokalen, nationalen und internationalen Industrie für eine nachhaltige private Finanzierung sorgen" sollen?
Die akademische Freiheit wird gewährleistet durch die Verankerung des AMI als Forschungsinstitut an der Universität Freiburg (die Gewährleistung der wissenschaftlichen Freiheit wird in den Statuten des Instituts explizit erwähnt) sowie über die Grundfinanzierung durch eine Stiftung, die als Stiftungszweck die Förderung der Forschung am Institut hat. Dank dieser soliden Basis und durch hoch stehende Grundlagenforschung ist das Institut auch als Kooperationspartner für Unternehmen interessant. Solche Kooperationen sind stets klar vertraglich geregelt und entsprechen den üblichen Standards für Industriekooperationen von Universitäten. Wie auch bei den Nationalen Forschungsschwerpunkten und den Schwerpunktprogrammen des Schweizerischen Nationalfonds üblich, ist das AMI gehalten, Kooperationen mit der Industrie und die Valorisierung der Ergebnisse zu begünstigen.
5. Hat das Rektorat mit seinem rechtlichen Handeln im Bezug auf die Konstituierung des AMI gegen die statutarisch garantierten demokratischen Universitätsstrukturen verstossen?
Nein. Die Statuten des AMI wurden wie erwähnt durch die dafür zuständigen Organe der Universität genehmigt. Auch die Strategie der Universität, deren Ausarbeitung eine Aufgabe des Rektorates ist, und in welcher das AMI eine bedeutende Rolle spielt, durchlief eine interne Vernehmlassung bei Fakultäten und Körperschaften und wurde durch den Senat der Universität genehmigt. Die Statuten des AMI unterscheiden sich in manchen Punkten von den Statuten anderer Universitätsinstitute, die ausschliesslich durch öffentliche Gelder finanziert sind; insbesondere räumen sie dem Stiftungsrat eine Beteiligung am Institutsrat ein. Diese Struktur ist notwendig, damit die Stiftung, welche das Institut im wesentlichen finanziert, ihre Aufsichtsrechte geltend machen kann.
Kontakt : Daniel Schönmann, Generalsekretär der Universität, 026 300 70 04, daniel.schoenmann@unifr.ch