Statuten
11. März 2014
Der Fakultätsrat der Theologischen Fakultät, gestützt auf Art. 47 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität,
gestützt auf die Art. 86 und 87 der Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg,
gestützt auf die Statuten vom 31. Januar 2006 des Instituts für Ökumenische Studien,
beschliesst:
I. RECHTSSTELLUNG, ZWECK, TÄTIGKEITEN
Artikel 1. Rechtsstellung
Das Studienzentrum für Glaube und Gesellschaft [im Folgenden: Studienzentrum oder Zentrum] ist ein interdisziplinäres Zentrum der Theologischen Fakultät. Es ist dem Institut für Ökumenische Studien [ISO] zugeordnet und arbeitet im Rahmen seiner Zielsetzungen mit anderen Departementen, Instituten und Fakultäten der Universität zusammen.
Artikel 2. Zweck
Das Studienzentrum schlägt Brücken zwischen akademischer Theologie, verschiedenen Ausdrucksformen christlicher Spiritualität und Gemeindepraxis und dem gesellschaftlichen Leben. Es arbeitet mit einer besonderen Aufmerksamkeit für theologisch relevante Beiträge kirchlicher Gemeinschaften und Bewegungen, die sich als Erneuerung des christlichen Zeugnisses im Kontext der heutigen Welt verstehen.
a) Das Studienzentrum fördert kreative theologische Grundlagenarbeit und Forschung, die sich auszeichnen durch eine vertiefte Aneignung der Heiligen Schrift in Auseinandersetzung mit unterschiedlichen hermeneutischen Ansätzen,
- durch reflektierte Verwurzelung in Gemeinschaft und Gottesdienst als wesentliche Quellen theologischer Einsicht,
- durch kritisch-konstruktive Rezeption der christlichen Traditionen und die Förderung von Begegnung und Austausch heutiger christlicher Zeugnisse im Dienste der V ersöhnung,
- durch kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit den methodologischen Voraussetzungen von Moderne und Postmoderne,
- durch Wahrnehmung der Zeichen der Zeit und Beiträge zur kirchlichen und gesellschaftlichen Erneuerung.
b) Das Studienzentrum fördert insbesondere eine Theologie, die sich an der V erkündigung des Reiches Gottes orientiert und ihre Bedeutung für alle Lebensund Gesellschaftsbereiche überprüft und erarbeitet.
c) Das Studienzentrum arbeitet zweisprachig (Deutsch, Französisch) und bezieht insbesondere die englische Sprachwelt ein.
Artikel 3. Tätigkeitsfelder
Die Verwirklichung dieser Ziele wird in folgenden Tätigkeitsfeldern angestrebt:
a) Forschung und Publikationen: Das Studienzentrum fördert die wissenschaftliche Forschung, u.a. durch die Begleitung wissenschaftlicher Arbeiten, die Durchführung von Forschungsprojekten, die Vergabe von Lehraufträgen, die Errichtung einer Stiftungsprofessur, die Publikation der Forschungsergebnisse.
b) Lehre: Das Studienzentrum wirkt an Studienprogrammen und Spezialisierungen der Theologischen Fakultät mit und es kann eigene spezialisierte Lehrveranstaltungen anbieten.
c) Weiterbildung: Das Studienzentrum entwickelt im Austausch mit interessierten Kreisen aus Kirche und Gesellschaft Weiterbildungsangebote, insbesondere für Führungskräfte, die eine berufliche Weiterbildung mit theologischer Reflexion verbinden wollen.
d) Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit: Das Studienzentrum bietet jährlich „Studientage zur kirchlichen und gesellschaftlichen Erneuerung“ an, führt Vorträge und Tagungen im universitären Bereich und darüber hinaus durch und informiert auf geeignete Weise über seine Aktivitäten.
e) Kooperationen mit anderen Institutionen: Das Studienzentrum arbeitet in allen Handlungsfeldern mit interessierten Partnerorganisationen zusammen.
f) Bibliothek und Dokumentation: Das Studienzentrum baut im Rahmen seiner Zielsetzung eine Bibliothek und ein Dokumentationszentrum auf.
g) Berufsorientierung für Studierende: Das Studienzentrum macht Studierende mit künftigen Berufsfeldern vertraut, u.a. durch die Vermittlung von Praktika und Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern.
II. ORGANISATION
Artikel 4. Organe des Studienzentrums
1 Die Organe des Studienzentrums sind:
a) das Direktorium;
b) der Direktor oder die Direktorin.
2 Das Studienzentrum wird in seiner Arbeit durch ein Patronatskomitee begleitet, das eine beratende Funktion hat.
1. Das Direktorium
Artikel 5. Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Direktoriums mit Stimmrecht sind:
a) ex officio der Direktor des ISO und ein weiteres Mitglied, das vom Direktorium des ISO für zwei Jahre gewählt wird; eine Wiederwahl ist möglich;
b) ein weiteres Mitglied der Theologischen Fakultät, das durch seine Interessen dem Studienzentrum nahesteht;
c) die Dozierenden des Zentrums, die mit einem Lehrauftrag der Theologischen Fakultät arbeiten;
d) ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen mit Schwerpunkt im Bereich der ReichGottes-Theologie. Die Wahl erfolgt durch die entsprechende Körperschaft für zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich;
e) ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden mit Schwerpunkt im Bereich der Reich-Gottes-Theologie. Die Wahl erfolgt durch die entsprechende Körperschaft für zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
2 Mitglieder des Direktoriums mit beratender Stimme sind: je ein Vertreter der Fakultäten und Institutionen, die in einer festen Partnerschaft mit dem Studienzentrum zusammenarbeiten; der Sekretär oder die Sekretärin des ständigen Sekretariats (Art. 10).
Artikel 6. Aufgaben
Das Direktorium berät, entscheidet und trägt die Tätigkeit des Zentrums gemäss Artikel 2 und 3 der vorliegenden Statuten. Es ist insbesondere verantwortlich für folgende Aufgaben:
a) Wahl des Direktors oder der Direktorin des Zentrums;
b) Wahl der Mitglieder des Patronatskomitees sowie Regelung der Geschäftsordnung und der Einberufung dieser Gremien;
c) Vorschläge und Beschluss der Schwerpunktsetzungen und des Tätigkeitsprogramms;
d) Delegation von Mitgliedern des Direktoriums oder Einsetzung von Arbeitsgruppen für vorübergehende oder ständige Aufgaben;
e) Genehmigung des Budgets;
f) Genehmigung des Jahresberichts;
g) Sicherung des regelmässigen Austauschs und der Zusammenarbeit mit dem ISO.
Artikel 7. Geschäftsordnung
1 Der Direktor oder die Direktorin des Studienzentrums beruft das Direktorium ein, so oft es die Aufgaben erfordern, mindestens einmal pro Semester.
2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder des Direktoriums dies beantragen. 3 Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4 Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Direktor oder die Direktorin.
5 Die Abstimmungen können auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen. 6 Von jeder Sitzung des Direktoriums wird ein Protokoll erstellt.
7 Aus gegebenem Anlass können zu den Sitzungen durch Entscheidung des Direktors oder der Direktorin oder auf Antrag der Mitglieder weitere kompetente Personen eingeladen werden, insbesondere aus dem Patronatskomitee.
2. Der Direktor oder die Direktorin
Artikel 8. Wahl und Amtsdauer
1 Der Direktor oder die Direktorin wird durch die stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums aus diesen Mitgliedern gewählt. In der Regel handelt es sich um ein Mitglied der Universitätsgemeinschaft, das über einen Doktortitel und einen stabilen Lehrauftrag verfügt.
2 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und beginnt in der Regel am 1. August. Die Wiederwahl ist möglich.
Artikel 9. Aufgaben
1 Dem Direktor oder der Direktorin obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des Studienzentrums. Er oder sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Direktoriums und des Patronatskomitees;
b) Ausführung der vom Direktorium getroffenen Beschlüsse, Koordination der Tätigkeiten und Information;
c) Vertretung des Studienzentrums in der Universität und nach aussen;
d) Vorbereitung des Budgets, des Tätigkeitsprogramms und des Jahresberichts;
e) Leitung des ständigen Sekretariats.
2 Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des Direktors oder der Direktorin an der Führung der Amtsgeschäfte bezeichnet er oder sie für höchstens ein Semester einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der/die die Kriterien von Artikel 8 Abs.1 erfüllt.
3 Ist der Direktor oder die Direktorin länger als ein Semester an der Amtsführung gehindert, ist eine Neuwahl erforderlich.
Artikel 10. Das ständige Sekretariat
1 Auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin und für seine oder ihre Amtszeit bestimmt das Direktorium ein ständiges Sekretariat, das für die Amtsgeschäfte des Studienzentrums zwischen den Sitzungen verantwortlich ist.
2 Das Sekretariat besteht in der Regel aus drei Personen, von denen neben dem Direktor oder der Direktorin mindestens eine weitere Person dem Direktorium angehört.
3. Das Patronatskomitee
Artikel 11. Bestellung und Aufgaben
1 Auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin, der durch das Direktorium bestätigt werden muss, lädt das Studienzentrum verdiente Persönlichkeiten des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens, die durch ihre wissenschaftliche oder kirchliche Tätigkeit für die Zielsetzungen des Zentrums stehen, zur Mitgliedschaft im Patronatskomitee ein.
2 Die Mitglieder des Patronatskomitees haben das Recht, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, und können aus gegebenem Anlass ausdrücklich zu den Sitzungen eingeladen werden.
3 Die Mitglieder des Patronatskomitees werden über alle Tätigkeiten des Studienzentrums informiert und erhalten den Jahresbericht.
III. FINANZEN UND RÄUMLICHKEITEN
Artikel 12. Finanzen
1 Die Einnahmen des Studienzentrums bestehen a. aus den Mitteln, die ihm im Rahmen des
a) Budgets der Universität und des ISO zugesprochen werden;
b) aus Drittmitteln.
2 Die Buchhaltung des Studienzentrums ist in die Buchhaltung der Universität integriert.
3 Die Buchhaltung wird durch die dazu befugten Instanzen der Universität geprüft.
Artikel 13. Räumlichkeiten
1 Die Universität stellt dem Studienzentrum die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zum Ausmass der Verfügbarkeit.
2 Das Studienzentrum kann Teile seiner Arbeit an geeigneten Orten ausserhalb der Universität unter Angabe seines Bezugs zur Universität Freiburg ansiedeln.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14. Statutenänderungen
Statutenänderungen stehen der Theologischen Fakultät auf Vorschlag des ISO zu.
Artikel 15. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten ad experimentum auf fünf Jahre mit ihrer Ratifizierung durch das Rektorat in Kraft.
Genehmigt durch das Rektorat am 8. April 2014.