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Herausgabe von Adresslisten der Stimmberechtigten

Kanton Aargau – 27.08.1984

Abstimmungsrecht. Aus der Öffentlichkeit des Stimmregisters folgt kein Anspruch auf Herausgabe von Adresslisten der Stimmberechtigten. Die Herausgabe solcher Listen liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinden, die dabei das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten haben. Zulässigkeit einer Regelung, wonach lediglich bestehende politische Parteien und Gruppierungen Adresslisten erhalten. In Gemeinden mit städtischen Verhältnissen müssen ausnahmsweise Adresslisten der stimmberechtigten Ortsbürger auch einem einzelnen Bürger ausgehändigt werden, wenn dieser zur Ausübung seines Referendums oder Initiativrechts auf dieses Hilfsmittel angewiesen ist.

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