Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Bekanntgabe von Kündigungsgründen

Kanton Zug – 19.10.2010

Die Einwohnergemeinde X. informierte die Öffentlichkeit über die Freistellung und das Ausscheiden von L. aus der Gemeindeveraltung und begründete diese in diversen Mitteilungen. Die Bekanntgabe von Kündigungsgründen ist als eine Datenbearbeitung zu qualifizieren. Sie unterliegt deshalb den Beschränkungen des kantonalen Datenschutzgesetzes. Demnach gibt es weder eine kantonale gesetzliche Grundlage, noch war das Vorgehen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Gemeinderates erforderlich. Schliesslich lag keine Zustimmung zur Publikation vor. Die Veröffentlichung ist folglich unzulässig.

Download