Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens

Kanton Zug – 18.11.2014

Zur Prüfung allfälliger Regressansprüche verlangte der Beschwerdegegner Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens, in dem sein Sohn strafrechtlich verurteilt wurde. Laut Obergericht hat sich das Recht auf Akteneinsicht aufgrund des Vorliegens besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 lit. b des kantonalen Datenschutzgesetzes zu richten. Gemäss dieser Bestimmung ist insbesondere dann Akteneinsicht zu gewähren, wenn die Einsichtnahme zur Erfüllung einer in einem formellen Gesetz umschriebenen Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist. Soweit dieses Erfordernis auf Grundlage des Opferhilfegesetzes erfüllt ist, geht auch die Einschätzung des Beschwerdeführers fehl, dass für die Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. Das Obergericht schränkt die Einsichtnahme jedoch insofern ein, als nur diejenigen Akten eingesehen werden können, die zur Abklärung allfälliger Regressansprüche tatsächlich erforderlich sind.

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