Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Anspruch auf Aktenherausgabe
Kanton Basel-Land – 18.12.1991
Anspruch auf Aktenherausgabe. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht lässt sich kein Anspruch auf Aktenrückgabe ableiten. Gemäss § 15 des kantonalen DSG sind Personendaten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden, entweder zu archivieren oder zu vernichten. Die Rückgabe an die betroffene Person ist nicht vorgesehen. Die Herausgabe von Originaldokumenten ist nicht grundsätzlich verboten. Es steht im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Herausgabegesuch entsprechen will. In casu Ermessensunterschreitung.