Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Einsicht in Krankenakte eines verstorbenen Angehörigen
Kanton Aargau – 20.11.2002
Die Eltern und der Bruder von R.M., der gestorben ist, möchten seine Krankengeschichte nachsehen. Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar. Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Personen ist zu entsprechen, wenn die Person ein Interesse an der Auskunft nachweist, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Es ist verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben.