Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Aufbewahrung gem. kantonalen Polizeigesetzen
Kanton Tessin – 26.05.2009
Aufbewahrung gem. kantonalen Polizeigesetzen. Die von den kantonalen Polizeigesetzen vorgegebene Laufzeit der Aufbewahrung von gespeicherten Personendaten ist als Höchstgrenze zu verstehen. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, jedes auch vor der gesetzlich vorgesehenen Ablauffrist gestellte Gesuch um Löschung zu bearbeiten und die Erforderlichkeit der Beibehaltung der Datenspeicherung auf den Einzelfall hin zu überprüfen.