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Bekanntgabe der Teilnahme an Bewerbungsverfahren an den geschiedenen Ehemann

Kanton Tessin – 10.11.2014

Bekanntgabe der Teilnahme an Bewerbungsverfahren an den geschiedenen Ehemann. Die Gemeinde B. informiert C., zwischenzeitlich geschieden mit A., über die nicht erfolgte Bewerbung der A auf drei zu besetzende Arbeitsstellen. Hierbei handelt es sich um eine Datenbearbeitung deren Zweck nicht mit dem bei der Beschaffung vorgesehenen Zweck übereinstimmt, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung gemäss Art. 6 Abs. 3 LPDP (Legge sulla protezione die dati personali del 9 marzo 1987) vorliegt. Darüber hinaus kann eine solche Weitergabe personenbezogener Daten nicht als eine zulässige Datenbekanntgabe i.S.v. Art. 11 Abs. 1 LPDP angesehen werden, da weder die Gemeinde gesetzlich dazu ermächtigt oder verpflichtet ist noch die betroffene Ehefrau diese Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder in die Datenbekanntgabe im konkreten Fall eingewilligt hat. • Arbeitsrecht • Bekanntgabe von Daten • Zweckbindung

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