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Einsicht der Steuerunterlagen des Erblassers Y. durch Notar X. im Rahmen des Steuerinventarverfahrens

Kanton Bern – 05.04.1993

Notar X. wurde mit der Erstellung einer Steuerinventar im Nachlass Y. beauftragt. Der Notar führte aus, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt zu sein, dass das Vermögen des Erblassers deutlich unter den in dem Wertschriftenverzeichnis angegebenen Werten liege. Daher bat er das Finanzamt, ihm eine Kopie der Steuererklärung des Erblassers für die Steuerperiode 1991/92 zuzusenden. Gemäss Art. 21 Abs. 4 DSG kann eine betroffene Person ihre Daten auf Anfrage einsehen, es sei denn, wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Dritter stehen der Einsichtnahme entgegen. Im vorliegenden Fall wurden als wichtige öffentliche Interessen das rechtliche Steuergeheimnis und das öffentliche Interesse, die Harmonisierung des Steuerinventars mit den Steuerunterlagen bis zur Vorlage des Inventars zu verhindern, vorgebracht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 der Inventarverordnung ist der Notar verpflichtet, detaillierte Untersuchungen zu schwer auffindbarem Eigentum eines Erblassers durchzuführen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er infolge der Verweigerung der Akteneinsicht, nicht mehr als die Hälfte, der im Steuerjahr 1992 veranlagten Vermögenswerte des Erblassers habe ermitteln können. Mithilfe weiterer Nachforschungen konnte jedoch das übrige Eigentum gefunden werden, ohne dass der Beschwerdeführer Zugang zur Steuererklärung 1991/92 des Erblassers erhielt. Das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit dieser Akten während der Dauer der Inventar überwiegt damit das Interesse an der Herausgabe der Steuererklärung. Infolgedessen haben die Steuerbehörden dem Beschwerdeführer zu Recht den Zugang zur Steuererklärung 1991/92 verweigert, so dass die angefochtene Entscheidung weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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