Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Einsichtsrecht, Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder nicht notwendiger Personendaten, öffentliches Dienstrecht.

Kanton Bern – 30.05.2000

Der Oberarzt X. wurde vom Klinikdirektor Y. mehrmals verwarnt und angewiesen, sein Verhalten zu korrigieren. Der Oberarzt, welche entgegen der Vorinstanz davon ausgeht, dass diese Verwarnungen als Verfügungen zu qualifizieren seien, erhebt Beschwerde und beantragt, dass diese Verfügungen aufgehoben werden. Wenn eine vorgesetzte Behörde einer öffentlichrechtlich angestellten Person konkrete Anweisungen erteilt, wie die Amtsobliegenheiten zu erfüllen sind, wird die Rechtstellung des Dienstnehmers in der Regel nicht betroffen; derartige Anordnungen sind wiewohl verbindlich erzwingbar keine Verfügungen. Bei Ermahnungen und Verwarnungen einer vorgesetzten Person handle es sich immer dann um Verfügungen, wenn sie eine notwendige Vorstufe anderer nachteiligen Massnahmen gegenüber dem Adressaten darstellen, wenn es sich um eine eigentliche Disziplinarmassnahme handelt oder wenn ihnen ein Sanktionscharakter zukommt. Im vorliegenden Fall stellen die Ermahnungen und Verwarnungen weder Disziplinarmassnahmen noch um Massnahmen, die eine notwendige Vorstufe einer späteren Kündigung darstellen. Die Ermahnungen und Verwarnungen des Vorgesetzten stellen keine Verfügungen dar, und können somit nicht gerichtlich angefochten werden, denn sie regeln keine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, das zwischen der Klinik und dem Beschwerdeführer besteht. Vielmehr weisen sie im Sinne einer Belehrung lediglich auf solche vorbestehende Rechte und Pflichten hin. Der Arbeitnehmer hat aber Anspruch darauf, in seine Personalakten Einsicht zu nehmen. Ferner hat er das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder nicht notwendiger Personaldaten. Falls weder die Unrichtigkeit noch die Richtigkeit seiner Personendaten bewiesen werden können, besteht ferner das Recht auf eine Gegendarstellung, um seine Sichtweise zu erhobenen Vorwürfen darlegen zu können.

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