Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Löschung von Polizeidaten
Kanton Genf – 26.07.2016
Ein Kandidat der Polizeischule, dessen Bewerbung aufgrund seiner Vorstrafen nicht aufrechterhalten wurde, verlangte eine Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Polizeiregister. Bei diesen Daten handelt es sich um Verurteilungen des Jugendgerichtes, die mittlerweile neun und zehn Jahre zurückliegen, in Bezug auf mehrere Diebstähle und eine Brandstiftung in einer Orientierungsschule. Die Polizeichefin hat tatsächlich gewisse Einträge im Strafregister gelöscht, jedoch nicht diejenigen, die die beiden Verurteilungen betreffen. Ihrer Ansicht nach sei es aufgrund der Schwere der Straftaten und deren Wiederholung gerechtfertigt, die Einträge im Register aufrechtzuerhalten. Gegen diesen Entscheid erhebt der Kandidat Beschwerde, es solle die Löschung der gesamten Einträge im Register veranlasst werden. Der Schutz der einzelnen Personen im Bereich der Polizeiakten wird durch das LCBMV (Gesetz) gesichert. Die Aufbewahrung der persönlichen Daten in den Polizeiakten dient potentiell der Prävention von Straftaten. In jedem Fall müssen die Daten ab dem Moment, wo sie keine Nützlichkeit mehr haben aus der Polizeiakte gelöscht werden, da ab diesem Moment sich der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht mehr rechtfertigen lässt. Sofern es keine spezifische gesetzliche Grundlage gibt, die das Gegenteil vorsieht, hat grundsätzlich jede Person das Recht, die über sie angesammelten Daten zu konsultieren und die Löschung unnötiger Informationen zu verlangen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine maximale Dauer für die Aufbewahrung von Polizeidaten festzusetzen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Aufbewahrung der persönlichen Daten im Hinblick der potentiellen Nützlichkeit der Informationen, für die Prävention von Straftaten noch verhältnismässig ist. Im konkreten Fall wurde aufgrund der Schwere der Delikte, dem Wiederholungscharakter und der Tatsache, dass die vorsätzliche Brandstiftung doch relativ kurz vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers begangen wurde, die Aufbewahrung der Informationen in der Polizeiakte während 10 Jahren noch als verhältnismässig erachtet. Denn die doch schwereren Straftaten könnten der Polizei für die Prävention nützlich sein.