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Akteneisicht in die persönlichen Daten einer verstorbenen Person

Kanton Bern – 13.09.2017

Der Rechtsvertreter von A., gesetzliche Erbin des C., verlangt bei der bKESB Einsicht in sämtliche Personendaten von C. Die KESB gewährt der Gesuchstellerin die ihre eigenen Daten betreffenden Dokumente und weist das Gesuch um Einsichtnahme in sämtliche Akten betreffend Herrn C. im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rechtsvertreter von A. Beschwerde. Vor dem Hintergrund, dass das schweizerische Zivilrecht kennt keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz kennt, stellen Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung dar. Art. 12 DSV sieht daher folgerichtig vor, dass Auskunft über Daten von verstorbenen Personen auf Gesuch hin zu erteilen ist, wenn die Gesuchstellerin ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Die Information auf Anfrage ist in den Art. 27 ff des Informationsgesetzes (IG) geregelt, insbesondere hat grundsätzlich jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In casu liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die höher zu gewichten wären, als das Interesse von A., Zugang zum Dossier zum Schutz des Rufes des Verstorbenen zu haben, weshalb ihm Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren ist.

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