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Verweigerung von Auskünften aus dem Steuerregister

Kanton Bern – 12.08.2016

A. ersuchte die Einwohnergemeinde L. betreffend die Steuerfaktoren 2008 bis 2011 mehrerer Personen um Einsicht in das Steuerregister. Das Gesuch wurde bezüglich jener Personen ab, die ihre Steuerdaten hatten sperren lassen abgelehnt. Hiergegen gelangte A. an die FIN, die die Beschwerde teilweise guthiess. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall ist das Steuergesetz (StG) anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Verfügung der Steuerbehörde in Kraft war, d.h. das Steuergesetz in seiner alten Version (aStG), in Kraft bis zum 31. Dezember 2015. Art. 164 Abs. 3 aStG schreibt eine uneingeschränkte Öffentlichkeit der Steuerregister vor. In Bezug auf das Verhältnis Art. 164 Abs. 3 aStG und dem KDSG kann nicht von einer Normenkollision in dem Sinne gesprochen werden. Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) findet auf jedes Bearbeiten von Daten durch Behörden Anwendung (Art. 4, sowie Art. 2 Abs. 4 KDSG), auch bezüglich die Daten aus dem Steuerregister. Art. 13 Abs. 2 KDSG sieht ausdrücklich vor, dass Auskünfte erteilt werden können, auch wenn die betroffenen Personen ihre Steuerdaten haben sperren lassen. Es soll nämlich verhindert werden, dass die Möglichkeit der Datensperre einen gesetzlichen Auftrag der Behörde vereitelt oder gesetzliche Mitwirkungspflichten aushebelt. Dem können aber besonders schützenswerte private Interessen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Falle stehen der Auskunft keine solchen Interessen entgegen. Art. 164 Abs. 3 aStG vermittelt der Beschwerdeführerin somit einen Anspruch, betreffend die Steuerdaten der Beschwerdegegnerschaft Einsicht in das Steuerregister der Jahre 2008 bis 2011 zu nehmen.

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