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Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse der Notare

Kanton Bern – 14.11.2011

Am 30. Juni 2000 beantragt der Notar X. bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern («JGK») die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit des bestehenden Monopols des Verbandes bernischer Notare («VbN») zur Durchführung der Revision der Notariatsbüros. Kurze Zeit später wird X. vom VbN darüber informiert, dass am 20. November 2000 eine ordentliche Revision seines Notariatsbüros stattfinden werde. X. ersucht daher die JGK um vorläufige Sistierung der Revision durch die VbN angesichts der hängigen Frage. Die JGK ordnet am 6. November 2000 die Revision mit einer Verfügung an. Nach der Durchführung der Revision erhebt X. am 7. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Verfügung der JGK sei aufzuheben und es sei zudem die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Revisionsmonopols festzustellen. Das Gericht erklärt die Klage des X. für unzulässig, da kein aktuelles Interesse bestehe. Es tritt allerdings auf das Rechtsmittel ein, soweit dieses eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Tatsache, dass die Organe eines privaten Vereins im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit Zugang zum Privatbereich und zu den teilweise besonders schützenswerten personenbezogenen Daten der kontrollierten Personen haben, wird durch das Gericht als Eingriff in Art. 13 BV und Art. 18 Abs. 2 KV qualifiziert. Eine derartige Grundrechtsbeschränkung bedürfte einer Rechtsgrundlage, welche in diesem Fall nicht vorhanden ist. Die Revisionstätigkeit des VbN ist daher nur dann zulässig, wenn seine Mitglieder sich der vereinsinternen Revision freiwillig unterziehen. Das Gericht stellt deshalb die Unzulässigkeit der Revision gegen den Willen des Beschwerdeführers fest und weist im Übrigen das Begehren des X. auf Aufheben der Verfügung der JGK ab.

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