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Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Übermittlung einer Datei mit den Namen und Adressen der Personen, die zu einem offiziellen Empfang eingeladen wurden, verweigert wird

Kanton Waadt – 31.01.2019

A. legt Berufung gegen einen Beschluss des Büros des Grossen Rates ein, der sich auf das Info-Gesetz (IG) stützt und die Übermittlung einer Datei mit den Namen und Adressen der zu einem offiziellen Empfang eingeladenen Personen verweigert. Auf seine erste Anfrage hin wurden ihm die Kategorien und Funktionen der eingeladenen Personen übermittelt. Die Beschwerdeführerin möchte jedoch auf eine Datei zugreifen, die die Liste der Namen der eingeladenen Personen und ihre Adressen nach Kategorien und Funktionen enthält, was abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin beschwert sich über einen Verstoss gegen Art. 16 IG und das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 8 BV. Die Offenlegung einer nach dem Info-Gesetz angeforderten Datei, die personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über den Datenschutz (DSchG) enthält, muss den Bedingungen von Art. 15 Abs. 1 DSchG unterliegen. Der Antragsteller muss daher ein überwiegendes Interesse an der Übermittlung von Namen und Anschriften haben. In diesem Fall ist dies nicht gegeben. Die Verweigerung der Übermittlung verstösst daher nicht gegen das kantonale Recht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht daher einer getrennten Behandlung der Antragsteller nicht entgegen, je nachdem, ob sie ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung haben oder nicht, da dies ein objektives Kriterium ist. Die Beschwerde ist zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Derzeit ist eine Berufung vor dem Bundesgericht anhängig (1C_136/2019).

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