Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Videoüberwachungssystems 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche in einem Schwimmbad

Kanton Waadt – 22.03.2016

Im September 2015 erliess das Büro des Datenschutz- und Informationsbeauftragten eine Verfügung, die den Einsatz der Videoüberwachung innerhalb und ausserhalb der Räumlichkeiten eines Schwimmbades auf die Schliesszeiten der Schalter beschränkt. Im Oktober 2015 erhob die Gemeinde Lausanne auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit. 14 Gesetz des Datenschutz (DSchG) Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte eine Abänderung der Verfügung, dass die Videoüberwachung auf die Schalteröffnungszeiten ausgedehnt werden sollte. Auch wenn die betroffenen Personen die blosse Anwesenheit von Kameras als Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden könnten, könne die Videoüberwachung erweitert werden, wenn ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist nach der Interessensabwägung festzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 4 DSchG und Art. 1 des Gemeindereglements über die Videoüberwachung gewahrt ist. Die Videoüberwachung wird sich auch positiv auf die Poolbenutzer auswirken, da sie dazu neigt, Straftaten, deren Opfer sie sein könnten, zu verhindern. Es ist rechtfertigt, dem Interesse des Antragstellers und der Öffentlichkeit an der Verhinderung und Verfolgung von Verstössen gegen das Interesse der Poolnutzer, nicht ständig gefilmt zu werden, Priorität einzuräumen und auf ihre Öffnungszeiten auszudehnen. Aufgrund der Schwere und Wiederholung verschiedener Straftaten, die die Gemeinde während des Tages feststellte, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz wird abgeändert, indem die Videoüberwachung für 24 Stunden am Tag genehmigt wird; im Übrigen bleibt der Entscheid bestehen.

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