Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Schutz personenbezogener Daten in Vertragsgesprächen zwischen einer Gemeinde und einem Dritten

Kanton Waadt – 16.04.2015

Im Jahr 2010 begann die Gemeinde Morges Vertragsverhandlungen mit X. über die Umsetzung eines Filmschulprojektes auf dem Gemeindegebiet. Die Gemeinde erwog, ihm ein selbständiges und dauerndes Baurecht für den Bau der benötigten Gebäude zu gewähren. Im Jahr 2014 teilt die Gemeinde X. mit, dass sie nach einer Risikoanalyse und einer Untersuchung bezüglich des Projekts und seiner bisherigen Aktivitäten im Ausland die Verhandlungen beendet. Auf der Grundlage des kantonalen Datenschutzgesetzs (DschG) beantragt X., den von einer privaten Detektivfirma erstellten Untersuchungsbericht einzusehen. Die Gemeinde lehnt dies ab. Mit der Begründung, die Erstellung des Untersuchungsberichts sei rechtswidrig, erhebt X. Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Datenberarbeitung im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechts auf dem Gemeindevermögen beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, da diese zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b DSchG beiträgt. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber X. ihre Informationspflicht bezüglich Datenerhebung nicht verletzt und es gibt auch eine kommunale Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der strittigen Daten (Art. 18 Abs. 1 DSchG). Gemäss Art. 14 DSchG und 13 DSG kann eine Behörde, die einen Abschluss eines Vertrages in Betracht zieht, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Datenerhebung ohne Wissen ihres Mitunternehmers geltend machen. Im vorliegenden Fall lag kein übergeordnetes privates oder öffentliches Interesse vor, das eine Einschränkung im Sinne von Art. 27 DSchG rechtfertigen würde. Die Klage ist daher teilweise zulässig, da im vorliegenden Fall zwar keine Rechtswidrigkeit der Datenbearbeitung vorliegt, der Entscheid der Gemeinde jedoch insoweit zu reformieren ist, als sie dem Beschwerdeführer eine Kopie des streitigen Untersuchungsberichts zur Verfügung zu stellen und ihm das Recht, die streitigen Daten einzusehen, zu gewähren hat.

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