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Antrag auf Datenlöschung im Rahmen eines Strafverfahrens

Kanton Basel-Stadt – 04.07.2019

Die Gesuchstellerin beantragt am 6. Februar 2019 beim Strafgericht Basel-Stadt Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens und die anschliessende Datenlöschung sowie deren Bestätigung. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches mit Verfügung vom 12. Februar 2019 das Akteneinsichtsgesuch bewilligt. Zwei Tage später reicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht die mit der Gesuchstellerin geführte Korrespondenz in einem weiteren Strafverfahren ein. Die Gesuchstellerin nimmt am 25. Februar 2019 Einsicht in die Akten und beantragt am selben Tag die Entfernung der Unterlagen aus ihren Akten, welche die Staatsanwaltschaft zuvor eingereicht hatte, und wiederholt ihr Gesuch auf Datenlöschung und deren Bestätigung vom 6. Februar 2019. Bezüglich der Löschung im Allgemeinen verweist das Gericht auf Art. 16 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt («IDG»), welcher öffentlichen Organen die Vernichtung von Personendaten vorschreibt, die nicht als archivwürdig beurteilt werden. Die bundesrechtliche Aufbewahrungsfrist von Art. 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung («StPO») kann von den Kantonen verlängert werden, und in diesem Sinne hat Basel-Stadt die Aufbewahrungsfrist der Strafregister auf 30 Jahre festgesetzt. Im vorliegenden Fall ist diese 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen; erst am Ende dieses Zeitraums wird entschieden, ob die Akten archiviert oder vernichtet werden sollen. Das Gericht prüft zudem Art. 28 IDG, der die Möglichkeit vorsieht, die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu sperren. Diese Bestimmung ist in casu jedoch nicht relevant, da eine solche Sperrung bei Gerichtsakten nicht in Betracht kommt (Art. 73 StPO). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gesuch um Aktenlöschung abzuweisen ist.

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