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Akteneinsicht bei abgeschlossenem Strafverfahren

Kanton Bern – 19.06.2019

Nach der Anhörung als Auskunftsperson und nach Abschluss des Verfahrens beantragte A. bei der Staatsanwaltschaft Information betreffend alle über sie angelegten Daten, insbesondere um Übersetzungen zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihr mit, dass keine Video- oder Voiceaufnahmen über sie bestehen, und lehnte das Gesuch im Weiteren ab. Dagegen erhob A. zuerst bei der Generalstaatsanwaltschaft und schliesslich am Obergericht Beschwerde. Nach einem abgeschlossenen Verfahren ist die Akteneinsicht nach Datenschutzrecht geregelt (Art. 21 Abs. 1 KDSG). Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die eigenen Personendaten, unter Ausschluss von Daten, die Dritte betreffen, und ist enger als das allgemeine Verfahrensrecht auf Akteneinsicht. Die Einvernahmeprotokolle von C., Angeklagter in dem Verfahren, in dem A. einvernommen wurde, enthalten sowohl Daten über A., als auch besonders schützenswerte Personendaten von C. (Art. 3 Abs. 1 lit. b und d KDSG), weshalb eine Interessenabwägung gefordert ist, wobei stets zu beachten ist, dass besonders schützenswerte Personendaten mit nur mit Zurückhaltung bekanntgegeben werden. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Einvernahmeprotokolle, ist aufgrund der fehlenden Eignung sodann nicht als gewichtig anzusehen. Dem gegenüber stehen private Interessen von C. und D., welche keine Zustimmung zur Bekanntgabe der Daten erteilt haben, und in casu überwiegen. Auch in Bezug auf die familiäre Konfliktsituation zwischen A. und C. und die Umstände des konkreten Falls sind die Interessen der Beschwerdegegner höher zu gewichten. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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