Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private

Kanton Waadt – 19.11.2019

A. und B. haben im Rahmen von Umbauarbeiten an einem auf die Strasse ragenden Gebäude mehrere Videokameras installiert. Nach mehreren Schriftwechseln hat die Gemeindeexekutive mittels Verfügung vom 14. September 2018 festgestellt, dass die installierten Kameras an der Ostfassade des Gebäudes sich auf öffentlichem Grund befinden, und deshalb unverzüglich abmontiert werden müssten. Man erinnerte A. und B. daran, dass die restlichen Kameras auf keinen Fall den öffentlichen Grund filmen dürften. Am 19. Oktober 2018 reichen A. und B. Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Aufgrund fehlender Rechtlicher Grundlage, die die Vorinstanz zu einer solchen Verfügung ermächtigen würde, war diese nicht zuständig, das Abmontieren der Kameras zu verfügen. Das DSG räumt weder den Kantonen noch den Gemeinden eine Möglichkeit ein, im Falle der Videoüberwachung durch Private direkt zu intervenieren und so eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterbinden. Sodann enthalten weder das kantonale Datenschutzgesetz (LPrD), noch das Reglement der Gemeinde-Polizei diesbezüglich Bestimmungen. Auch die gesetzlichen Grundlagen im Gesetz über die Gemeinden sind nicht hinreichend, um eine derartige Verfügung begründen zu können, da sie – für sich alleine – zu vage und zu generell formuliert sind. Aufgrund fehlender Zuständigkeit ratione materiae der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung als nichtig zu qualifizieren. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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