Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzkommission

Kanton Tessin – 16.04.2015

In der Sache ging es um die Anerkennung eines Kurses als Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum lehnte die Anfrage von X. zur Kostenübernahme eines Kurses an der Fachhochschule Südschweiz (SUPSI) im Sinne einer Bildungsmassnahme (Art. 60 AVlG) ab. Die dagegen eingereichten Beschwerden blieben auch bis vor das kantonale Gericht erfolglos. Der Beschwerdeführer rief anschliessend die Datenschutzkommission als Schlichtungsbehörde an. In seinen Rechtsbegehren verlangt er eine Entschädigung im Wert von Fr 1.- sowie die Annullierung der Entscheidung der RAV, da diese gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossen würde. Er trug vor, der Inhalt der Entscheidung verletzte die Würde von Ausländern und es bestehe dafür keine Rechtsgrundlage. Bevor die Datenschutzkommission auf eine Beschwerde eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Insbesondere ist die Kommission nicht zuständig, wenn die Beschwerde gemäss einer spezialgesetzlichen Regelung bei einer anderen Behörde oder einem Gericht einzureichen ist oder wenn über die Frage der Zuständigkeit bereits einmal gerichtlich entschieden wurde. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen, namentlich die Verletzung des Art. 8 Abs. 2 BV, liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Datenschutzkommission, da diese Beschwerden ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen. Auch die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des RAVs kann nicht durch diese Kommission behandelt werden. Vielmehr wäre die Beschwerde nach Art. 56 ATSG zu ergreifen, was der Beschwerdeführer getan hatte. Da keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission vorliegt, wurde auf die Klage nicht eingetreten.

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