Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Kommunikation persönlicher Daten an Dritte

Kanton Tessin – 22.09.2015

X. reichte bezüglich Rechtsverweigerung, insbesondere wegen mangelndem Tätigwerden der Gemeinde betreffend Verfahren zur Zweckänderung eines Gebäudes von einem Lager zu einer Einzimmerwohnung, Beschwerde ein. Nach einem Augenschein wurde das Verfahren sodann mangels neuer Tatsachen eingestellt und der Entscheid der Vorinstanz, welcher eine Zweckänderung der Parzelle ablehnt, bestätigt. Die Gemeinde sandte den Entscheid der Beschwerdeinstanz zusammen mit den Beschwerdegründen und der Rechtsmittelbelehrung auch an die neuen Eigentümer. X gelangt in der Folge an die Datenschutzkommission mit dem Begehren, der Gemeinde die Kommunikation mit Dritten (hier die neuen Eigentümer der Parzelle) zu verbieten, da diese sein Beschwerdeverfahren betreffe und seine Persönlichkeit zu schützen sei. Die Kommission kommt zum Schluss, dass das Datenschutzgesetz nicht verletzt wurde, weil die neuen Eigentümer der Parzelle nicht als Dritte angesehen werden können, da sie sich aktiv am Verfahren beteiligt hatten. In casu ist es unbestritten, dass der Inhalt des Entscheids der Gemeinde Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes beinhaltet, und dass durch die Übergabe an Dritte eine Bearbeitung von Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 3 vorliegt. Gemäss Art. 6 des Gesetzes können Personendaten bearbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bearbeitung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes sieht schliesslich vor, dass Personendaten an Privatpersonen übergeben werden dürfen, wenn das verantwortliche Organ gesetzlich dazu verpflichtet oder dafür autorisiert wurde, die betroffene Person ihre Daten öffentlich zugänglich gemacht und sich nicht gegen eine Weitergabe ausgesprochen oder die betroffene Person im Einzelfall eine Einwilligung gegeben hat, oder die Umstände auf eine solche schliessen lassen. In der Sache liegt keine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes vor, da die Übermittlung einer Kopie des Entscheids an die neuen Eigentümer der Parzelle gerechtfertigt war. Die neuen Eigentümer hatten das Recht, über das Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden. Die Gemeinde war aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens verpflichtet, ihnen die Verfügung zuzustellen. Auch handelte die Beschwerdeinstanz gesetzeskonform indem sie die neuen Eigentümer und die Gemeinde für den Augenschein einlud und in diesem Zusammenhang den Namen des ursprünglichen Eigentümers nannte. Die neuen Eigentümer waren zudem berechtigt, eine Kopie des Entscheids betreffend die Konformität der Räumlichkeiten zu erhalten, damit sie im Falle einer für sie negativen Entscheidung die Möglichkeit gehabt hätten bei der zuständigen Behörde ein Rechtsmittel einzulegen.

Download