Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Recht auf Zugang

Kanton Tessin – 31.12.2014

X. beantragt eine Bewilligung für die Hundehaltung, einer Rasse mit Einschränkungen. Auf Gemeindeebene wurde dieses Gesuch negativ beantwortet. Der Gesuchsteller sei bekannt als auffällige Person und man sehe ihn nicht im Stande, einen Hund einer besonderen Rasse zu halten. Das kantonale Veterinäramt weist aufgrund der negativen Stellungnahme auf Gemeindeebene und dem Fakt, dass der Gesuchsteller keine Erfahrung im Bereich der Hundehaltung gemäss Art. 68 TSchV nachweisen könne, ab. X. erhebt gegen die verweigerte Bewilligung Beschwerde bei der kantonalen Datenschutzkommission. Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Akten, auf die sich die negative Stellungnahme stützt. Die negative Stellungnahme des Gemeindepräsidenten gründet jedoch abgesehen des Strafregisterauszuges in keinem schriftlichen Dokument, sondern allein auf verschiedenen mündlichen Aussagen. Wenn es keine schriftlichen Dokumente gibt, kann der Beschwerdeführer aus seinem Recht auf Zugang nichts ableiten. Wenn aber schriftliche Dokumente vorliegen, hat er ein Recht auf Einsicht. Es sei zu prüfen, ob solche schriftlichen Dokumente vorhanden sind. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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