Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Kommunikation von Personendaten

Kanton Tessin – 23.06.2019

Per Entscheid vom 26. September 2016 wurde festgehalten, dass X., der als vermittlungsunfähig eingestuft wurde, seine Arbeitslosenentschädigung als Grenzgänger nicht in dem Staat geltend machen kann, in dem er arbeitet, sondern in seinem Wohnstaat (vorliegend Italien). Dieser Entscheid wurde sodann dem Migrationsamt des Kantons Tessin mitgeteilt. Am 21. Oktober 2016 beantragt X. die Aufhebung des Entscheids. Vorbehaltlich der Gründe für die Anwendung des AVIG rügt er eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht der Behörde, durch die Mitteilung des Entscheids an die Migrationsbehörde. Bei den kommunizierten Daten handelt es sich um Personendaten im Sinne von Art. 4 des kantonalen Datenschutzgesetzes (LPDP). Art. 6 LPDP verlangt für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage. Art. 10 LPDP hält fest, dass Organe Personendaten anderen öffentlichen Organen bekanntgeben dürfen, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind. Art. 32 ATSG sieht vor, dass den Sozialversicherungsträgern auf schriftlichen und begründeten Antrag im Einzelfall Daten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um: Leistungen festzulegen, zu ändern oder zurückzuerstatten; ungerechtfertigte Zahlungen zu verhindern; Beiträge festzusetzen und einzuziehen; Regress gegen verantwortliche Dritte zu nehmen. Andererseits sieht Art. 33 ATSG vor, dass die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzen befasste Personen gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren haben. Art. 97a AVIG erlaubt den mit Vollzug, Kontrolle oder Überwachung befassten Stellen, in Abweichung jener Bestimmungen, die Daten einer Person gemäss Art. 97 Abs. 2 AuG an die betreffend die Erhebung von Arbeitslosengeld zuständigen Ausländerbehörden zu ermitteln, wenn dem kein überwiegendes privates Interesse gegenübersteht. Der Bundesrat hat in der VZAE (Art. 82c) festgelegt, dass die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Adresse von Staatsangehörigen der EU/EFTA mitteilen, die sich während ihrem 1. Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zwecks Vermittlung anmelden (lit. a), denen der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert wird (lit. b), die nicht als vermittlungsfähig angesehen werden (lit.c), deren Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet (lit. d). Gestützt auf diese Bestimmung ist das SECO als Aufsichtsbehörde und Clearingstelle befugt, den kantonalen Diensten Weisungen zu erteilen, in dem es Rundschreiben oder Direktiven erlässt. Dem Rundschreiben des SECO, dem zwingenden Charakter zukommt und das den kantonalen Stellen kein Spielraum lässt, ist in Bezug auf die VZAE eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass folglich keine Verletzung des LPDP vorliegt, da die Informationsübermittlung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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