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Antrag auf Aushändigung einer Kopie der Liste der kommunalstimmberechtigten Personen
Kanton Bern – 21.12.2019
Im Januar 2018 ersuchte A. den Gemeinderat der Gemeinde B., zu deren Bürger er zählt, ihm im Hinblick auf eine Abstimmung im März 2018 eine Liste der kommunalstimmberechtigten Personen (bestehend aus Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort) zukommen zu lassen. Die Gemeinde B. bewilligte die Einsichtnahme in das Stimmregister während der ordentlichen Öffnungszeiten und unter Aufsicht. Sie verweigerte jedoch die Aushändigung einer Kopie des Stimmregisters. Nachdem das Regierungsstatthalteramt Berner Jura die Beschwerde von A. abgewiesen hatte, legte dieser beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein. A. wirft der Gemeinde B. vor, nicht über seinen Antrag auf Aushändigung einer Kopie der Liste der kommunalstimmberechtigten Personen befunden zu haben, sondern stattdessen über die Aushändigung einer Kopie des Stimmregisters. Er argumentiert, dass er seinen Antrag auf eine Liste mit nur bestimmten Informationen beschränkt hatte und nicht eine Kopie des Stimmregisters verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, dass Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort der kommunalstimmberechtigten Personen nichtsdestotrotz Informationen seien, welche die Identifikation natürlicher Personen ermöglichten. Folglich seien sie als personenbezogene Daten im Sinne vom Art. 2 Abs. 1 KDSG zu qualifizieren. Die Tatsache, dass A. nicht an sämtlichen Daten des Stimmregisters interessiert sei, ändere nichts daran. Das Regierungsstatthalteramt habe zurecht festgehalten, dass nicht zwischen einem Gesuch um Einsichtnahme in das Stimmregister und dem auf einige seiner Daten beschränkten Gesuch unterschieden werden müsse. Schliesslich habe das Gesuch von A. darauf abgezielt, zu überprüfen, ob die im Stimmregister eingetragenen Personen richtigerweise darin figurierten und mit den berechtigten Personen per Post Kontakt aufzunehmen, um ihnen einen Wahlaufruf zukommen zu lassen. Dieser Zweck entspreche offensichtlich nicht demjenigen, wofür die Daten von der Gemeinde B. gesammelt wurden. Dementsprechend seien die Absichten des Beschwerdeführers nicht mit dem Zweck der Datenverarbeitung vereinbar. Die Gemeinde B. sei somit gemäss Art. 5 Abs. 4 KDSG berechtigt gewesen, die Übermittlung der Liste der kommunalstimmberechtigten Personen zu verweigern. Die Beschwerde wurde abgewiesen.