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Einsicht in Schulakte ausserhalb eines hängigen Verfahrens

Kanton Freiburg – 17.12.2002

Einsicht in Schulakte ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Wahrung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht befindet, dass der Art. 63 Abs. 3 VRG den Eltern das Recht einräumt, Einsicht in die Schulakte zu nehmen und nimmt nicht Stellung zu den von den Beschwerdeführern eingebrachten Argumentationen aus dem kantonalen Datenschutzgesetz (DSchG). Diese Argumentationsweise des Gerichts ist fragwürdig, da tatsächlich das DSchG Anwendung gefunden hätte und nicht das VRG, da kein Verfahren hängig war. Dieser Entscheid ist in Bezug zur Abgrenzung zischen dem VRG und dem DSchG interessant, siehe Bemerkungen von Prof. Astrid Epiney

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