Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Private Nutzung von Daten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verarbeitet wurden

Kanton Freiburg – 12.08.2021

A. arbeitet seit 1991 für die Stadtwerke einer Waadtländer Gemeinde, für die er die Strom- und Gaszähler ablesen soll. Er ist Mieter einer Wohnung. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit greift A. auf die Gasverbrauchsdaten seines Vermieters zu, um zu überprüfen, ob ihm die Nebenkosten korrekt in Rechnung gestellt werden. Anschließend übertrug er diese Daten in eine Excel-Datei und ging zu seinem Vermieter, um mit ihm darüber zu diskutieren. Daraufhin erhielt A. eine Verwarnung, gegen die er Beschwerde einlegte. Als Angestellter einer Gemeinde unterliegt A. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dem DSG-VD (Art. 3 Abs. 2 lit. e DSG-VD). Gasrechnungen stellen personenbezogene Daten im Sinne des DSG dar. Indem A. die Daten abfragte, in einer Excel-Datei speicherte und sie dem Vermieter mitteilte, verarbeitete und übermittelte er personenbezogene Daten. Er argumentiert, dass er ein überwiegendes privates Interesse hat, das es ihm ermöglicht, so zu handeln. Dieses überwiegende Interesse leitet er aus Art. 257b Abs. 2 OR und Art. 8 Abs. 2 VMWG ab. Dies ist in Wirklichkeit nicht der Fall: Selbst wenn diese Bestimmungen dem Mieter die Einsicht in die Unterlagen über die Nebenkosten ermöglichen, erlauben sie nicht, gegen den Willen des Vermieters auf dessen persönliche Daten zuzugreifen. A. hätte vor den zuständigen Gerichten für Mietsachen klagen müssen. Daher hat A. eine missbräuchliche Verwendung von persönlichen Daten vorgenommen, die nach dem DSG-VD verboten ist. Mit dieser Handlung verletzte A. somit seine vertraglichen Pflichten, sein Amt mit Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Treue auszuüben. Die Behörde war daher berechtigt, eine Maßnahme gegen ihn zu verhängen. Das Gericht lässt die Frage offen, ob A. sein Amtsgeheimnis verletzt hat; die Daten wurden nämlich nur an seinen Vermieter weitergegeben, also an eine Person, die sie bereits kannte. Die von der Behörde gewählte Massnahme, die Verwarnung, entspricht den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, des guten Glaubens und des Willkürverbots. Daher weist das Gericht die Beschwerde ab und bestätigt die angefochtene Verfügung.

Download