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Die Einsicht in die Akte eines Dritten ist im Falle möglich, wo ein konkretes schutzwürdiges Interesse vorhanden ist

Kanton Freiburg – 29.12.2004

X. wird die Bewilligung zur Betreibung eines Sicherheitsunternehmens verweigert. Darauf verlangt X. die Einsichtsnahme in ein Urteil, bei welchem Y. eine solche Bewilligung erhalten hat und weshalb die Verweigerung bei seinem Fall schockierend sei. X. verlangt eine Revision des Urteils. Die Einsicht in die Akte eines Dritten ist im Falle möglich, wo ein konkretes schutzwürdiges Interesse vorhanden ist. Dies ist also nur möglich, wenn die Ausnahme besteht, wo ein solches Interesse der Wahrung der Privatsphäre des Dritten überwiegt. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer kein genügend schutzwürdiges Interesse, da er den Entscheid bereits kannte und ihm dieses Wissen genügend Möglichkeit bot, seine Interessen zu verteidigen.

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