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Verweigerung der Informationsübermittlung über die Hafenverwaltung einer Gemeinde

Kanton Waadt – 01.04.2022

Im Jahr 2021 begehrt A. die Übermittlung von Dokumenten und Informationen über die Verwaltung des Hafens von der Gemeindeverwaltung La Tour-de-Peilz. Die Gemeindeverwaltung stellt ihm einen Teil der gewünschten Dokumente und Informationen zu Verfügung, weigert sich jedoch, ihm den Rest zu übermitteln, da der damit verbundene Arbeitsaufwand zu hoch wäre. A. legt Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragt, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären und die Gemeinde anzuweisen, ihm alle angeforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Behörde rechtfertigt ihre Weigerung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c LInfo/VD, der es erlaubt, Informationen zu verweigern, wenn der damit verbundene Aufwand offensichtlich unverhältnismässig wäre. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer ebenfalls eine Kopie der Warteliste für die Stellplätze im Hafen, was die Behörde aus Gründen des Datenschutzes der betroffenen Personen ablehnte. Das Kantonsgericht stellt zuerst fest, dass die vom Beschwerdeführer ersuchten Informationen gemäss Art. 8 Abs. 1 LInfo/VD öffentlich zugänglich sind, obwohl sie nicht auf einem amtlichen Dokument erscheinen. Dass der Nutzen dieser Informationen für den Beschwerdeführer nicht für die Behörde ersichtlich ist, ist unerheblich. Des Weiteren unterstreicht das Kantonsgericht die Vermutung eines Zugangsrechts und erläutert die Verpflichtung der Behörde, das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes zu beweisen. Die Gemeindeverwaltung argumentiert, dass die Übermittlung der Dokumente einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde. Sie kann dies jedoch nicht für den gesamten Antrag geltend machen. Das Kantonsgericht prüft deshalb für alle angeforderten Informationen den entsprechenden Arbeitsaufwand. In Bezug auf die Warteliste ist anzumerken, dass diese leicht verfügbar ist und in wenigen Minuten abrufbar ist. Da der Beschwerdeführer nicht die Übermittlung der Identität der einzelnen Personen verlangt, sondern nur die Daten der Einträge, muss die Liste geschwärzt werden und dem Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für die « Zuweisungsliste nach Sektor ». Der Beschwerdeführer hat ebenfalls mehrere Informationen über Mieterwechsel angefordert. Der Arbeitsaufwand lässt sich in diesem Fall nicht genau bestimmen. Falls dieser eine Stunde übersteigt, kann eine Gebühr erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 3 LInfo/VD), über die der Beschwerdeführer im Voraus informiert werden muss (Art. 11 und 16 LInfo/VD). Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Angelegenheit an die Gemeindeverwaltung zurückgewiesen, damit diese die angeforderten Informationen weiterleitet.

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