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Gesuch um Einsicht in persönliche Daten bei der Ausgleichskasse

Kanton Waadt – 16.09.2020

K. steht unter umfassender Beistandschaft. In seiner Eingabe vom 17. August 2020 legt er Beschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Waadt AHV ein und beruft sich auf Art. 31 DSchG/VD. K. gab weder an, gegen welchen Entscheid er Beschwerde einlegt, noch legte er diesen vor. Aus seinem Schreiben geht jedoch hervor, dass ihm die Ausgleichskasse die Vorlage bestimmter Dokumente verweigert und ihn an seine Beiständin verwiesen hatte. Das Gericht stellt fest, dass das DSchG/VD nicht anwendbar ist, da die Ausgleichskasse in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben handelt, die ihr vom Bund übertragen wurden. Sie ist daher dem DSG und dem VwVG unterstellt. Die zuständige Behörde für die vorliegende Beschwerde wäre somit das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst sollte jedoch von der Ausgleichskasse verlangt werden, dass sie eine formelle, begründete Verfügung erlässt. Das Gericht macht die Ausgleichskasse zudem darauf aufmerksam, dass das Recht auf Einsichtnahme in persönliche Daten ein höchstpersönliches Recht ist, das von der urteilsunfähigen Person unabhängig von einer allfälligen Beistandschaft ausgeübt werden kann. Das Kantonsgericht erklärt die Beschwerde daher für unzulässig.

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