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Gesuch auf Zugang zu medizinischen Daten

Kanton Waadt – 21.05.2021

Im Juni 2020 beantragt A. beim Kantonsamtarzt Zugang zu verschiedenen Dokumenten, die eine Verweigerung der Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht betreffen. Der Gesundheitsrat fordert ihn daraufhin auf, sich an die betreffenden Ärzte zu wenden, um eine Kopie seiner medizinischen Akte zu erhalten. A. erneuert seinen Antrag und der Gesundheitsrat antwortet ihm am 15. September 2020. In diesem Schreiben stellt der Gesundheitsrat fest, dass das Waadtländer Universitätsspital (CHUV) ihm bereits seine Krankenakte übermittelt habe, und fordert A. auf, sich für weitere Dokumente, die er benötige, an jene Personen zu wenden, welche die Akten besitzen. A. beantragt daraufhin eine formelle Entscheidung und legt schliesslich beim Kantonsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Der Gesundheitsrat beantragt, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit abzuweisen. In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage stellt das Gericht zunächst fest, dass das Schreiben vom 15. September 2020 die materiellen Eigenschaften einer Entscheidung aufweist und innerhalb von 30 Tagen angefochten werden konnte. Die Klage sei daher verspätet. Allerdings enthielt das Schreiben vom 15. September 2020 keine Rechtsmittelbelehrung. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 30. September 2020, also vor Ablauf der Beschwerdefrist, einen formellen Entscheid verlangt. Somit kann die Beschwerde nicht wegen Verspätung als unzulässig erklärt werden und die Behörde tritt auf die Beschwerde ein. Inhaltlich ist festzuhalten, dass der Gesundheitsrat den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hat, sich an die Personen zu wenden, die im Besitz der Dokumente sind, zu denen er Zugang erhalten möchte. Der Gesundheitsrat verfügt nicht über die angeforderten Unterlagen und es steht ihm nicht zu, in diesem Rahmen bei Dritten zu intervenieren. Was den Beschwerdeführer betrifft, so beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass ihm die Akten, die ihm vom CHUV und vom Amt für forensische Medizin und Psychiatrie (SMPP) übermittelt wurden, unvollständig erscheinen. Ausserdem wirft er dem Gesundheitsrat vor, dass dieser ihm die Dokumente, die sich in seinem Besitz befänden, nicht übermittle. Da jedoch kein Element in den Akten Zweifel daran zulässt, dass der Gesundheitsrat nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente ist, konnte er den Beschwerdeführer nur auffordern, sich an die Stellen zu wenden, die diese Dokumente besitzen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und die Entscheidung vom 15. September 2020 wird bestätigt.

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