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Aufbewahrung eines Polizeidossiers trotz Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens

Kanton Genf – 29.10.2013

Beim vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob personenbezogene Daten bezüglich eines Strafverfahrens, welches aufgrund der nicht erhobenen Anklage eingestellt wurde, in einem Polizeidossier aufbewahrt werden dürfen. Hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei im Hinblick auf die Zweckbestimmung der im Polizeidossier erfassten Daten insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens massgeblich ist. Obschon es sich um eine Strafverfolgung wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Minderjährigen handelt und die diesbezügliche Verjährungsfrist jedenfalls bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert, darf die entsprechende Dauer gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts im Rahmen der Prüfung der Datenaufbewahrung keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen der polizeilichen Untersuchung wurden lediglich der betroffene Minderjährige und dessen Eltern einvernommen. Am selben Tag entschied die Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig angehört worden wäre. Weder aus dem Dossier noch aus der Instruktion des Prozesses geht hervor, dass allfällig nach der polizeilichen Untersuchung aufgetretenen Sachverhaltselemente die Aufbewahrung zu rechtfertigen vermögen. Angesichts der vorliegend massgeblichen Umstände und aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Unterlagen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls in den Akten der Staatsanwaltschaft verbleiben, ist das Polizeidossier nach Ansichten des Kantonsgerichts zu vernichten.

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