Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
Details
Bewilligung der Akteneinsicht durch einen Dritten vom Regierungsrat
Kanton Genf – 10.10.2000
Der Beschwerdeführer will Einsicht in die Akte seiner verstorbenen Mutter haben, was vom kantonalen Amt für Bevölkerung abgelehnt wurde. Das DSG enthält keine Regelung zur Akteneinsicht Dritter. Als Rechtsgrundlage dient das RDROCPC vom kantonalen Amt für Bevölkerung. Die Bewilligung einer Akteneinsicht durch einen Dritten obliegt dem Regierungsrat, falls sich keine überwiegenden Interessen dem entgegenstellen.