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Verweigerung der Unterzeichnung einer Vollmacht zur Auskunftseinholung bei Dritten

Kanton Waadt – 07.04.2014

Die Eheleute A und B verfügen über ein Eingliederungseinkommen. Auf Verlangen des zuständigen Sozialhilfezentrums haben sie sich dazu verpflichtet, für die Abklärung ihrer finanziellen Situation jegliche Vollmachten zu erteilen. Als sie die Unterzeichnung einer Vollmacht in der Folge verweigerten, kürzte die zuständige Behörde die ihnen zustehenden Leistungen um 25%. Als Begründung haben die Eheleute angeführt, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung im Sinne von Art. 38 LASV (Waadtländer Gesetz über die Sozialhilfe vom 2. Dezember 2003) Art. 12 LPrD widerspricht, wonach eine Einwilligung der betroffenen Personen nur dann gültig ist, wenn sie auf freiem Willen beruht und nach angemessener Information erfolgt. Im Fall von besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen. Vorliegend besteht die Möglichkeit einer freien und aufklärten Willensbildung, da die Vollmachterklärung den Kreis der zur Auskunft verpflichten Personen klar eingrenzt und die Gültigkeit der Vollmacht in zeitlicher Hinsicht auf 12 Monate beschränkt ist. Im Gegenzug zu den bezogenen Leistungen sind die Eheleute verpflichtet, den zuständigen Behörden die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung verstossen die Beschwerdeführer gegen Art. 38 LASV und ihnen kann auf Grundlage von Art. 45 LASV eine Strafe auferlegt werden. Im vorliegenden Kontext scheint die verhängte Strafe insoweit verhältnismässig, als sich die Beschwerdeführer nicht kooperativ zeigten und die Sanktion umgehend aufgehoben wird, sobald die Beschwerdeführer ihrer Pflicht wieder nachkommen.

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