Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Schulgeländes
Kanton Waadt – 01.03.2013
Art. 22 des kantonalen Datenschutzgesetzes sieht vor, dass die Videoüberwachung nur zulässig ist, wenn ein Gesetz im formellen Sinn eine genügende gesetzliche Grundlage bietet und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV). Art. 45 des kantonalen Polizeireglements stellt eine solche gesetzliche Grundlage dar. Die Massnahme erfüllt zudem die Anforderung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit. Da die Videoaufnahmen nach 48 Stunden gelöscht werden und die Überwachung positive Wirkungen für die Benutzer des Schulgeländes hat, ist ebenfalls das Erfordernis der Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und -wirkung erfüllt. Somit ist die Videoüberwachung auch während der Schulzeiten zulässig.