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Ermächtigungsverpflichtung der Sozialhilfeempfänger

Kanton Waadt – 04.04.2011

Sozialhilfeempfänger- bzw. -bewerber sind auf der Grundlage von Art. 38 des kantonalen Sozialhilfegesetzes verpflichtet, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, bei Dritten Informationen für die Berechnung der Eingliederungseinkommen zu beschaffen. Die Behörde hat das Recht, die Unterzeichnung einer Ermächtigung durch den Eingliederungsleistungsempfänger zu verlangen; ein eventueller Widerstand dagegen ist nicht beachtlich. Dies lässt sich durch den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und die Notwendigkeit der Überprüfung der finanziellen Situation der Begünstigten rechtfertigen

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