Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Gewährung einer Anfrage um Kopie der elektronischen Daten betreffend einen zurückgewiesenen Asylsuchenden

Kanton Waadt – 29.04.2005

Die angebotene Konsultation vor Ort ist gemäss Art. 7 Abs. 1 – 3 LIPD (Loi cantonale sur les fichiers informatiques et la protection des données personnelles du 25 mai 1981) nicht ausreichend und der schriftlichen Auskunft ist somit nachzukommen, soweit es sich um vom Anwendungsbereich des LIPD erfasste elektronische Daten handelt. Bei nicht-elektronischen Daten könnte auf die Minimalgarantien des DSG, namentlich Art. 8 Abs.1, Abs. 2 und Abs. 5 DSG, zurückgegriffen werden, da der Kanton i. S. von Art. 37 DSG lediglich in Bezug auf elektronische Daten legiferiert hat und in einem solchen Fall als Vollzugsbehörde des Bundesrechts anzusehen ist. Darüber hinaus wäre unter Umständen eine schriftliche Auskunft auf der Grundlage des LInfo (Loi cantonale sur l'information du 24 septembre 2002) denkbar, soweit dies keinen unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verursachen würde. (Vgl. Entscheid derselben kantonalen Instanz vom 29. April 2004 mit gleicher Rechtslage).

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