Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Videoüberwachung und Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer.

Kanton Jura – 19.09.1989

Zur besseren Überwachung seiner Maschinen hat sich ein Arbeitgeber entschieden, an verschiedenen Stellen Videokameras zu installieren. Die Bestimmung von Art. 328 Abs.1 OR schützt die Persönlichkeit der Arbeitnehmer und sieht vor, dass eine durchgehende Überwachung der Arbeitnehmer mittels Videokameras nur zulässig ist, wenn keine anderen Kontrollmassnahmen zur Verfügung stehen und der damit einhergehende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Hinblick auf den verfolgten Zweck zumutbar ist. Soweit eine Kamera lediglich dazu dient, die Funktionsweise automatisierter – vom Personal nicht bedienter – Maschinen zu überwachen, ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Sind die Kameras hingegen auf einen alten Standort einer Maschine ausgerichtet, der neuerdings von Arbeitnehmern genutzt wird, hat dies die Überwachung der entsprechenden Arbeitsplätze zur Folge. Für das Vorliegen des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist dabei unmassgeblich, dass entsprechende Kameras ursprünglich nicht zum Zweck der Überwachung der Arbeitnehmer installiert wurden. Entsprechende Kameras sind ausser Betrieb zu nehmen.

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