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Nicht erkenntliche Videoüberwachung mit abschreckender Wirkung

Kanton Jura – 16.04.2015

Art. 102 Abs. 4 LPol (kantonales Polizeigesetz vom 28. Januar 2015) sieht vor, dass der Einsatz von Aufzeichnungs- und Bildübertragungsgeräten nicht erkenntlich gemacht werden muss, wenn sie weniger als einen Monat in Betrieb sind. Diesbezüglich besteht ein Widerspruch zu Art. 51 der interkantonalen Konvention bezüglich des Datenschutzrechts und des Öffentlichkeitsprinzips in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT), wonach die Existenz eines Überwachungssystems erkenntlich sein muss, und zwar mit Angaben der Rechtsgrundlage und der verantwortlichen Stelle. Davon kann vorliegend keine Ausnahme gemacht werden, zumal eine Videoüberwachung nur dann abschreckende Wirkung entfalten kann, wenn sie sichtbar und der Öffentlichkeit bekannt ist. Allein ihre Existenz soll die Öffentlichkeit nämlich davon abhalten, strafbare Handlungen zu begehen. Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit, einer Videoüberwachung ausgesetzt zu sein und in diesem Zusammenhang möglicherweise auch identifiziert zu werden, ergibt sich überdies auch aus den Vorgaben der Verhältnismässigkeit. Abhängig von dem Umständen des Einzelfalls kann der Eingriff gestützt auf Art. 8 Abs.1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV gerechtfertigt sein. Art. 102 Abs. 4 LPol ist vorliegend aufzuheben.

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