Aargau 

Bereits öffentlich-rechtlich anerkannt sind im Kanton Aargau die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche. Weitere Religionsgemeinschaften kann der Grosse Rat (also das Kantonsparlament) öffentlich-rechtlich anerkennen (gem. § 109 Abs. 2 KV AG). Damit die Anerkennung erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Religionsgemeinschaft muss nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein (§ 110 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 2 KV AG).
  2. Den Mitgliedern der Gemeinschaft muss es offenstehen können, jederzeit aus der Religionsgemeinschaft auszutreten (§ 111 Abs. 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 KV AG).
  3. Die Religionsgemeinschaft muss einen genügenden Rechtsschutz sowohl für die Mitglieder der Religionsgemeinschaft als auch für die einzelnen Gemeinden gewährleisten (§ 114 i.V.m. § 109 Abs. 2 KV AG).

Allerdings besteht kein Anspruch auf Erteilung der Anerkennung, auch wenn die Religionsgemeinschaft die Kriterien erfüllt.

Link zur Kantonsverfassung des Kanton Aargau (KV AG)