Basel Land 

Im Kanton Basel-Landschaft sind die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche als Landeskirchen anerkannt. Das bedeutet konkret, dass sie Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben dürfen und vom Kanton einen  Anteil der Steuern von juristischen Personen erhalten (§ 8a f. Kirchengesetz BL). Würde eine weitere Glaubensgemeinschaft die öffentlich-rechtliche Anerkennung wollen, bräuchte es eine Änderung der Kantonsverfassung (§ 136 KV BL). Für Religionsgemeinschaften neben den anerkannten Landeskirchen gibt es jedoch noch die Möglichkeit der sog. kantonalen Anerkennung. De facto hat sie dann denselben Status wie die Landeskirchen (§ 1c Abs. 1 Kirchengesetz).

Die Anerkennung wird vom Landrat (dem Kantonsparlament) auf Antrag des Regierungsrates (also der Exekutive) hin erteilt. Die Religionsgemeinschaft muss also für die Anerkennung ein Gesuch beim Regierungsrat einreichen (§ 1b Kirchengesetz BL).

Der Landrat kann die Anerkennung erteilen, wenn die Religionsgemeinschaft entweder christlichen oder jüdischen Glaubens ist, mindestens schon seit 20 Jahren besteht, und während dieser Zeit die Rechtsordnung beachtet hat, die Glaubens- und Gewissensfreiheit Andersgläubiger respektiert und nachweist, dass die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder der Ordnung der Religionsgemeinschaft zugestimmt hat (§ 1a Kirchengesetz BL).

Zu beachten ist aber, dass kein Anspruch auf Anerkennung besteht, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1a Abs. 2 Kirchengesetz BL).

Link zur Kantonsverfassung des Kanton Basel-Land (KV BL)

Link zum Kirchengesetz des Kanton Basel-Land