Basel Stadt

Der Kanton Basel-Stadt kennt zwei Arten von Anerkennung für Religionsgemeinschaften: Die öffentlich-rechtliche Anerkennung und die kantonale Anerkennung.

Öffentlich-rechtlich anerkannt sind die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sowie die israelitische Gemeinde. Damit weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennt werden könnten, bräuchte es eine Kantonsverfassungsänderung (siehe § 126 KV BS).

Für die kantonale Anerkennung von Religionsgemeinschaften ist hingegen der Grosse Rat (also das Kantonsparlament) zuständig (siehe § 132 f. KV BS). Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 52 Abs. 2 lit. f KV BS kein Referendum erhoben werden.

Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die Religionsgemeinschaft gesellschaftliche Bedeutung hat, den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektiert, über eine transparente Finanzverwaltung verfügt und den Mitgliedern der Austritt aus der Religionsgemeinschaft jederzeit offensteht (siehe § 133 Abs. 1 KV BS). Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf die Anerkennung besteht, auch wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Wirkungen der Anerkennung

Wird eine Religionsgemeinschaft über den Weg der Verfassungsänderung öffentlich-rechtlich anerkannt, so stehen ihr laut § 130 KV BS die Rechte gem. Art. 126 ff. KV BS zu. Namentlich kann die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern Steuern erheben, Religionsunterricht an Schulen erteilen oder Seelsorge in Spitälern oder Gefängnissen leisten.

Die Rechten und Pflichten, die einer Religionsgemeinschaften im Zuge der kantonalen Anerkennung zukommen, werden jeweils individuell im Anerkennungsbeschluss des Grossen Rates geregelt (siehe § 133 Abs. 4 KV BS). Die Gemeinschaft bleibt jedoch in jedem Fall Privatrechtssubjekt (siehe § 132 KV BS).

Link zur Kantonsverfassung des Kanton Basel-Stadt (KV BS)