Freiburg / Fribourg

Im Kanton Freiburg können Religionsgemeinschaften entweder öffentlich-rechtlich anerkannt werden oder aber öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten. Bereits öffentlich-rechtlich anerkannt sind im Kanton Freiburg die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche. 

Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlich-rechtlich anerkannt werden oder öffentlich-rechtliche Befugnisse erhalten, wenn sie eine gesellschaftliche Bedeutung haben und die Grundrechte beachten (siehe Art. 142 Abs. 2 KV FR).

Verfahren

Die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Befugnisse erfolgt auf Ersuchen der Religionsgemeinschaft durch den Staatsrat (also der Exekutive des Kanton Freiburg). Das Gesuch muss bei der freiburgischen Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft eingereicht werden.

Damit der Staatsrat die Befugnisse dann erteilen kann, müssen laut Art. 28 des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat (BKGSG) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es handelt sich um eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung oder um eine von weltweiter Bedeutung.
  2. Die Religionsgemeinschaft gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen an oder ist seit mindestens dreissig Jahren im Kanton zugegen.
  3. Die Religionsgemeinschaft hat mindestens 100 Mitglieder im Kanton.
  4. Es handelt sich um einen Verein mit Sitz und Kultusstätte im Kanton.
  5. Die Religionsgemeinschaft respektiert die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung.

Den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften können dann verschiedene Befugnisse erteilt werden, wie z.B. diverse Steuerbefreiungen, die Möglichkeit der Nutzung der Schulräume für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder der Zugang zu Anstaltsseelsorge (Art. 29 BKGSG).

Link zur Kantonsverfassung des Kanton Freiburg (KV FR)

Link zum Gesetze über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat (BKGSG) (SGF 190.1)