Neuenburg / Neuchâtel
Im Kanton Neuenburg können Religionsgemeinschafen nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt werden. Der Kanton hat jedoch die Möglichkeit, Religionsgemeinschaften zu sog. Institutionen von öffentlichem Interesse anzuerkennen (siehe Art. 97 Abs. 2 KV NE). Dies hat er für die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche getan (siehe Art. 98 KV NE). Die Kantonsverfassung sieht für die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften ein Gesetz vor, das die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung regeln soll (siehe Art. 99 KV NE). Die entsprechende Vorlage wurde jedoch in einem Referendum von der Stimmbevölkerung am 26. September 2021 abgelehnt, weshalb heute die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften nicht geregelt ist.
Alle Religionsgemeinschaften haben sich im Kanton Neuenburg nach den Regeln des Privatrechts zu organisieren (also als Verein oder Stiftung).
Link zur Kantonsverfassung des Kanton Neuenburg (KV NE)