Schaffhausen
Bereits öffentlich-rechtlich anerkannt sind im Kanton Schaffhausen die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche (siehe Art. 108 KV SH).
Der Kantonsrat (also das Kantonsparlament) kann weitere Religionsgemeinschaften anerkennen (siehe Art. 108 Abs. 2 KV SH). Damit er dies tun kann, muss die Religionsgemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie ist nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen organisiert (siehe Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 KV SH), die Mitglieder müssen jederzeit austreten können (siehe Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 KV SH) und die Religionsgemeinschaft muss ihren Mitgliedern genügenden Rechtsschutz gewährleisten können (siehe Art. 113 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 KV SH).