Zürich

Im Kanton Zürich sind die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholischen Kirchen öffentlich-rechtlich anerkannt (siehe Art. 130 KV ZH).

Neben der öffentlich-rechtlichen Anerkennung kennt der Kanton Zürich auch die privatrechtliche «kleine» Anerkennung (gem. Art. 131 KV ZH), wobei die betreffenden Religionsgemeinschaften als privatrechtliche Vereine anerkannt werden. Damit gehen einige Rechte einher, die aber weniger weitreichend sind als bei der öffentlich-rechtlichen Anerkennung. Namentlich dürfen die privatrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften keine Steuern erheben. Privatrechtlich anerkannt sind die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde Zürich Or Chadasch.

Der Prozess dieser Anerkennungen wird jedoch weder in der Kantonsverfassung noch in anderen Erlassen konkret geregelt, weshalb es für die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften eine Verfassungsänderung bräuchte.

Link zur Kantonsverfassung des Kanton Zürich (KV ZH)