Bund
Auf Bundesebene finden sich Bestimmungen mit religionsrechtlichem Bezug einerseits in der Bundesverfassung selber, andererseits in weiteren Erlassen dieser Stufe.
Sie finden weiter unten eine Auflistung der erwähnten Bestimmungen.
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Bundesverfassung
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (PDF)
Artikel Präambel Mit Gottesbezug 3 Kantonssouveränität 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 7 Menschenwürde 8 II Diskriminierungsverbot, u.a. auch aufgrund der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit 47 Eigenständigkeit der Kantone 72 I Regelung der Verhältnisse zwischen Kirche und Staat ist kantonale Angelegenheit 72 II Möglichkeit von Massnahmen zur Wahrung des Friedens zwischen den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften 72 III Der Bau von Minaretten ist verboten 189 I lit. e Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften -
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, 2014) 44 Das Bundesamt kann auch besonders schützenswerte Daten bearbeiten, z.B. über die religiösen Ansichten Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (2007) 1a II Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als religiöse Betreuungsperson Asylgesetz (1998) 3 I Flüchtlingsbegriff: Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten u.a. wegen ihrer Religion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden 99a III Das Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen enthält Personendaten zur Religion der registrierten Personen. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, 2006) Anhang 3. Asylbereich, a. Personalien: Es werden u.a. auch Daten zur Religion erhoben Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (2001) 2 IV Inhalt des Ausweises: Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis auch den Ordensnamen enthalten Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, 2002) 3 Eid (Schwur vor Gott) und Gelübde Bundespersonalverordnung (2001) 16 I Beurteilungskriterien: Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Religion herangezogen werden 66 Freie Tage Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (2002) 53 Freie Tage 77 Vergütung von Sonntagsarbeit Personalverordnung des Bundesgerichts (2001) 40 Freie Tage (inkl. Feiertage in Lausanne und Luzern) Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Personalreglement, 2009) 33 Arbeitsfreie Tage und Feiertage Schweizerisches Zivilgesetzbuch (1907) 52 II Keiner Handelsregistereintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen 59 I Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten 60 ff. Die Vereine 87 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen 88 II Kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben 97 III Verbot der religiösen Eheschliessung vor der Ziviltrauung 170 Auskunftspflicht zwischen den Ehegatten: Das Gericht kann auch Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses u.a. der Geistlichen 303 Religiöse Erziehung 332 II Hausgewalt; Hausordnung und Fürsorge: Den Hausgenossen soll für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden Zivilstandsverordnung (2004) 72 III An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden 75l II An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Beurkundungen stattfinden. Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner (2004) 16 Auskunftspflicht zwischen den Partnern: Das Gericht kann auch Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses u.a. der Geistlichen Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, 1911) 329 I Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten (1985) 1 III Der Arbeitsvertrag gilt nicht für Personen geistlichen Standes und Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern 12 Mindestens einmal im Monat haben die arbeitsfreien Tage der Arbeitnehmer auf einen Samstag und Sonntag zu fallen Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, 2003) 79 III Bei kirchlichen Stiftungen bedarf der Fusionsvertrag der öffentlichen Beurkundung 83 Die Information gegenüber der Destinatären erfolgt bei kirchlichen Stiftungen vor dem Fusionsbeschluss 84 Beschluss und Vollzug der Fusion bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen Handelsregisterverordnung (2007) 95 II Erleichterte Eintragung bei kirchlichen Stiftungen 140 II Bei Fusionen von kirchlichen Stiftungen muss die übernehmende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Fusionsbeschlüsse der obersten Stiftungsorgane der beteiligten Stiftungen einreichen 141 II Bei Vermögensübertragungen von kirchlichen Stiftungen muss die übertragende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages einreichen Verordnung über das Schweiz Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, 2006) 6 II Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen (Aufzählung der Feiertage) Bundesgesetz über den Datenschutz (1992) 3 lit. c Ziff. 1 Begriffe: Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (1889) 56 Ziff. 1 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf keine Betreibungshandlung vorgenommen werden 92 I Ziff. 2 Die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände sind unpfändbar Schweizerisches Strafgesetzbuch (1937) 84 III Geistlichen kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden 101 I lit. a Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die auf die Ausrottung oder Unterdrückung eine Bevölkerungsgruppe u.a. aus Gründen ihrer Religion gerichtet waren 215 Tatbestand der mehrfachen Ehe 261 Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit 261bis Tatbestand der Rassendiskriminierung, u.a. aufgrund der Religionszugehörigkeit 264 I Tatbestand des Völkermords: Vernichtung einer u.a. durch ihre Religion gekennzeichnete Gruppe 321 Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses, was u.a. auch für Geistliche gilt Strafprozessordnung (2007) 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses (Geistliche) Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (1974) 50 II Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses der Geistlichen bei der Durchsuchung von Papieren Militärstrafgesetz (1927) 59 I lit. a Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe u.a. aus Gründen ihrer Religion gerichtet waren 81 III Militärdienstverweigerung aus religiösen Gründen 171c Tatbestand der Rassendiskriminierung, u.a. aufgrund der Religionszugehörigkeit 190 V Arrest: Dem Arrestanten sind u.a. religiöse Schriften zu überlassen Militärstrafprozess (1979) 75 lit. b Grundsätzliches Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, 1981) 2 lit. b Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person aus Gründen der Religion zu verfolgen oder zu bestrafen 3 II lit. a Art der Tat: Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt, wenn die Tat auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Religion gerichtet war Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, 1982) 11 II lit. a Die schweizerischen Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Ausführungen enthalten, die geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat aus Gründen der Religion zu erschweren Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, 2003) 48 lit. g Inhalte der berufspädagogischen Bildung: u.a. auch allgemeine Themen wie Ethik und Multikulturalität Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, 1993) Anhang
Ziff. 103Vorgehen bezüglich thematische Erhebung zum Bereich Sprache, Religion und Kultur Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, 2006) 6 lit. l Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person auch Daten zur Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft Registerharmonisierungsverordnung (2007) 2 lit. abis Ziff. 8 Begriffe: In dieser Verordnung werden unter Kollektivhaushalte auch Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen verstanden Gesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz, 2007) 1 II lit. g Es werden u.a. auch Daten zu Sprachen, Religion und Kultur erhoben Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung, 2008) 6 I lit. g Die Strukturstatistiken liefern u.a. auch Informationen zum Bereich Religionen 7 I lit. d Die thematischen Statistiken liefern u.a. auch Informationen zum Bereich Sprache, Religion und Kultur Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, 1998) 2 II lit. g Punktuell können auch Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften gesammelt werden Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, 2010) 16 II lit. d Finanzhilfen für Übersetzungen: Die Organisationen und Institutionen für Übersetzungen müssen konfessionell neutral sein Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, 2003) 2 I Begriffe: Als Kulturgut gilt u.a. auch ein aus religiösen Gründen bedeutungsvolles Gut Tierschutzgesetz (2005) 14 I Sicherstellung der Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaft mit Koscher- und Halalfleisch Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (1995) 18 I lit. b Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit u.a. die Geistlichen, die nicht der Armeeseelsorge angehören 31 u.a. seelsorgerische Beratung und Betreuung für die Angehörigen der Armee Dienstreglement der Armee (1994) Anhang 2, Ziff. 8 Vorbildliches Verhalten im Friedensförderungsdienst: u.a. sind auch öffentliche Meinungsäusserungen über religiöse Verhältnisse im Einsatzgebiet zu unterlassen 20 V In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee u.a. direkt an den Armeeseelsorger wenden 56 Beratung und Betreuung: u.a. Seelsorge 63 ff. Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament 63 Achtung der Religionen 64 Seelsorge im Besonderen 65 Gottesdienst 66 Bestattung 78 III lit. d Pflichten nach Kriegsvölkerrecht: Es ist verboten, gegnerisches Seelsorgepersonal anzugreifen 82 Kameradschaft: Die Kameradschaftspflicht gilt unabhängig von der religiösen Überzeugung 83 II Wahrung des Berufsgeheimnisses der Seelsorger 93 Grund- und Freiheitsrechte, insb. auch Glaubens- und Gewissensfreiheit 94 IV Anspruch der Angehörigen der Armee, dass das Berufsgeheimnis (der Seelsorger) gewahrt wird 95 Glaubens- und Gewissensfreiheit 100 seelsorgerische Beratung und Betreuung Anhang 2, Ziff. 13 Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst: Die Bestimmungen über Seelsorger und Gottesdienst gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten Verordnung über die Verwaltung der Armee (2018) 78 Entschädigung für die Kirchen und Kultlokale zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (2008) 10 Es dürfen keine Daten bearbeitet werden über die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen Religionszugehörigkeit, sowie über weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten 68 lit. m Das PERAUS (Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit 92 lit. a Das ISKE (Informationssystem Kaderentwicklung) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit 104 lit. a Das FIS HE (Führungsinformationssystem Heer) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit Verordnung über die Militärdienstpflicht (2017) 27 Geistliche 54 ff. Ernennung zum Armeeseelsorger: Voraussetzungen und Rechte und Pflichten Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (2014) 2 lit. a Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher Art Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, 2009) 21 II Ziff. 12 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke 21 II Ziff. 13 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit religiöser, weltanschaulicher oder philanthropischer Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen Mehrwertsteuerverordnung (2009) 51 lit. c Druckerzeugnisse mit religiösem Inhalt gelten als Bücher oder Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, (für welche ein reduzierter Steuersatz von 2.4 % anwendbar ist, i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 9 MWSTG) Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (2001) Anhang 2.4.6 Die elektrischen Installationen in Kirchen unterliegen der Kontrolle alle zehn Jahre Verkehrsregelnverordnung (1962) 91 ff. Sonntags- und Nachtfahrverbot Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (2006) 10 I lit. e Werbeverbote: Unzulässig ist Werbung für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen 10 IV lit. a Werbeverbote: Unzulässig ist Werbung, welche religiöse Überzeugungen herabmindert Radio- und Fernsehverordnung (2007) 21 II Produkteplatzierungen sind grundsätzlich nicht zulässig u.a. in religiösen Sendungen Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, 1998) 28 Nationale Ethikkommission Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (2000) Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, 2003) 8 III lit. d Ein Forschungsprojekt muss ethisch vertretbar sein 11 Befürwortung von Forschungsprojekten durch die Ethikkommission 12 lit. d Ein Forschungsprojekt muss ethisch vertretbar sein Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (2018) 35 III Arbeitsfreie Tage (Feiertage) Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (1997) Anhang 2,
Nr. 3307/3000Riechstoffe für religiöse Zeremonien fallen unter flüchtige organische Verbindungen, die der Abgabe unterstellt sind Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (1964) 3 lit. a Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften 18 Verbot der Sonntagsarbeit 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe 20a Feiertage und religiöse Feiern 26 I Über die Sonntagsarbeit können weitere Bestimmungen aufgestellt werden 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern 31 IV Sonntagsarbeitsverbot für Jugendliche Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (2000) 21 Wöchentlicher Ruhetag (Sonntag) sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit 27 f. Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb 37 Ruhetage 80 1 lit. b Die Kantone haben dem Bundesamt u.a. die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage gem. Art. 20a ArG mitzuteilen Anhang Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, 2000) 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb 8 Überzeitarbeit am Sonntag 12 Anzahl freie Sonntage 15-52 Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, 2007) 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (2011) Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (1971) 10 II Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, 2018) 19 I 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen; als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag und Weihnachten sowie bis zu sieben kantonale Feiertage Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (1981) 11 Wöchentlicher Ruhetag Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, 1995) 4a lit. c Nicht erlaubt sind Einsätze, die bezwecken, religiöses
oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefenVerordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, 1996) 12a Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes kein religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten. 61 Die zivildienstleistende Person enthält sich der religiösen und weltanschaulichen Propaganda 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1947) 118 IV Regelung zum Beitragsbezug von nichterwerbstätigen Angehörigen religiöser Gemeinschaften 123 I Ordentliche Renten im Ausland: Das Bundesamt kann Ausnahmen bzgl. im Ausland wohnenden Angehörigen religiöser Gemeinschaften vorsehen Verordnung über die Invalidenversicherung (1961) 27 Nichterwerbstätige: Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft Verordnung über die Unfallversicherung (1982) 1a III Anwendungsbereich der Versicherungspflicht für Angehörige religiöser Gemeinschaften Bundesgesetz über die Landwirtschaft (1998) 48 II Verteilung der Zollkontingente: Ausnahme bei Halal- und Koscherfleisch Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, 2003) 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban (2000) Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (1976) 13a I lit. c Die zuständige Verwaltungseinheit kann u.a. auch Daten zur Religion bearbeiten Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (1998) 33a Personendaten über die Religionszugehörigkeit dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für die Vermittlung erforderlich ist.