Bern
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Verfassung des Kantons Bern
Verfassung des Kantons Bern (1993)
Artikel / §§ Präambel Schöpfungsbezug 9 Menschenwürde 10 Rechtsgleichheit 11 II Schutz von Treu und Glauben 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit 18 Datenschutz 19 Versammlungs- und Vereinsfreiheit 20 Petitionsrecht 21 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 27 Geltung der Grundrechte 28 Schranken der Grundrechte; Kerngehalt 43 Schulen 47 Sonntagsruhe 71 Haftung kantonaler Behörden 95 Andere Träger öffentlicher Aufgaben 107-110 Gemeinden: Allgemeine Bestimmungen, gelten auch für Kirchgemeinden [ohne Art. 110a] 121-125 Landeskirchen: Allgemeines; Autonomie, Antragsrecht; Organisation, Finanzen; Zugehörigkeit; Kirchgemeinden 126 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Information der Bevölkerung (1993) 2 Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften 10 Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, Bild- und Tonaufnahmen 11 Sitzungen 12 Unterlagen 13a Für die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Organe des Kantons 14 Informationspflicht der Behörden Verordnung über die Information der Bevölkerung (1994) Verordnung über das Stimmregister (1980) 24 Subsidiär ist diese Verordnung auch auf die Stimmregister der Kirchgemeinden anwendbar Gesetz über den Grossen Rat (2013) 8 Vereidigung in Form von Eid oder Gelübde Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (1996) 4 Anhörung u.a. der Landeskirchen Datenschutzgesetz (1986) 2 VI lit. c Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten sind Behörden im Sinne dieses Gesetzes 3 lit. a Angaben über die religiöse oder weltanschauliche Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sind besonders schützenswerte Personendaten 6 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten 10 Bekanntgabe von Personendaten an Behörden 18 Die Aufsichtsstelle veröffentlicht im Internet ein Register der im Kanton, in der Gemeinde oder in einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft sowie in der Landeskirche oder in ihrer regionalen Einheit angelegten Datensammlungen 25 I d Haftung der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten für den Schaden, den ihre Behörden, Organe, Angestellten und Beauftragen bei widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten verursachen 33 Aufsicht: Eigene Aufsichtsstelle der gemeinderechtlichen Körperschaften 33a V Unabhängigkeit der Aufsichtsstellen der Landeskirchen 36a Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften 37 III Die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten regeln die Berichterstattung ihrer Aufsichtsstellen
Datenschutzverordnung (2008) Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (2020) 8 II lit. b Berechtigung für den Zugriff auf Personendatensammlungen der bernischen Landeskirche Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (2021) 8 I Örtlicher und zeitlicher Datenumfang. Über die GERES-Plattformen können die Personendaten pro Kirchgemeinde abgerufen oder gemeldet werden 9 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft fällt unter die besonders schützenswerten Personendaten
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (1995) 9 Kirchliche und religiöse Angelegenheiten 17 lit. c Beauftrage*r für kirchliche und religiöse Angelegenheiten als Kaderstelle Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (2014) 4 II Die Bernische Pensionskasse kann mit anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und weiteren Institutionen, welche mit einer der Landeskirche in ständiger Verbindung stehen, schriftliche Anschlussvereinbarungen abschliessen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1989) Relevant für die Landeskirchen als Institutionen des öffentlichen Rechts
Gemeindegesetz (1998) 2 I lit. e/f Die Kirchgemeinden und die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen unterstehen diesem Gesetz 4c II Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden sind zulässig 4i I lit. c Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche nicht erfüllt werden 39 II lit. b Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden 49e IV Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirche n, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich; vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften 79 Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden 126-129 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden im Besonderen: Grundsatz; Stimmrecht; Gesamtkirchgemeinden; Mittelbeschaffung, Haftung Gemeindeverordnung (1998) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (1911) 20b II Partnerschaftsberatungsstellen: Der Kanton kann auch kirchliche Träger dafür beauftragen Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (2007) 20 Sonntage und öffentliche Feiertage Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (2007) 20 Sonntage und öffentliche Feiertage Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (2006) 19 Öffentliche Feiertage Gesetz über das kantonale Strafrecht (2009) 7 Straftatbestand der Ausbeutung der Leichtgläubigkeit Gesetz über den Justizvollzug (2018) 42 I lit. b Ziff. 2
Der Verkehr mit Seelsorgerinnen und Seelsorgern bleibt bei zeitweisem Entzug oder Beschränkung von Aussenkontakten vorbehalten
Volksschulgesetz (1992) 2 II christlich-abendländische Überlieferung 4 konfessionelle Neutralität 16 Kirchlicher Unterricht 27 Absenzen, Dispensation Volksschulverordnung (2013) 29 I lit. b Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für die Entscheide über eine andere Ordnung des kirchlichen Unterrichts und über das Zurverfügungstellen von Schulräumen für kirchlichen Unterricht
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (2007) 4 I lit. e Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote sind Dispensationen möglich Mittelschuldirektionsverordnung (2017) 132 III lit. h Wegen religiöser Gebote sind Dispensationen möglich Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (2014) 37 Psychologische und seelsorgerliche Betreuung Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (2014) 1 II Diese Verordnung regelt die psychologische und seelsorgerliche Betreuung, wenn sie nicht schon in besonderen Erlassen geregelt ist 47-49 Psychologische und seelsorgerliche Nothilfe und Betreuung: Aufgabe und Einsatz; Zuständigkeit und Organisation; Dienstleistung im Care-Team Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (2014) 11 I lit. a Kantonale Formationen werden u.a. gebildet für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (1996) 2 Bezeichnung der öffentlichen Feiertage 3 I Untersagung jeder Tätigkeit, die den öffentlichen Gottesdienst stört 4 Verbotene Tätigkeiten an hohen Festtagen Steuergesetz (2000) 2a IV Fainanzieller Ausgleich für Gemeinden und Kirchgemeinden 83 I lit. d Ausnahmen von der Steuerpflicht (Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie die anerkannten jüdischen Gemeinden) 83 I lit. g Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht ausgenommen 83 I lit. i Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht ausgenommen 127 lit. c Die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen und die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sind für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig 149 III Im zentralen elektronischen Personenregister der kantonalen Steuerverwaltung ist auch die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vermerkt 247 II Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz massgebend 259 IV lit. b Entfall der Liegenschaftssteuer u.a. auf Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (2000) 2 Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden Quellensteuerverordnung (2009) 25 Berechnung der Kirchensteuer
30 Aufteilung des Steuerertrages
Gesetz über die Enteignung (1965) 3 I Das Enteignungsrecht kann auch Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erteilt werden Baugesetz (1985) 20 IV lit. c Turmbauten wie Kirchtürme bedürfen keiner Überbauungsordnung 77 I lit. a Zonen für öffentliche Nutzungen sind insb. auch für Kirchen und Friedhöfe auszuscheiden Bauverordnung (1985) 61 Kirchen gelten als Bauten mit besonderen Betriebsgefahren Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (2002)
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (2002) Gesundheitsgesetz (1984) 23 I Eine Fachperson kann die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht Spitalversorgungsgesetz (2013) 53 Die Listenspitäler stellen für die Patientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseelsorge sicher Spitalversorgungsverordnung (2013) 15a f. Spitalseelsorge: Anzahl Stellen; Massnahmen
Jagdverordnung (2003) 13 Beschränkung der Jagd an Feier- und Sonntagen Fischereigesetz (1995) 17 I Die Fischereibefugnis kann an bestimmten Feiertagen eingeschränkt werden Gastgewerbegesetz (1993) 7 II Eine Einzelbewilligung für eine Festwirtschaft wird verweigert, wenn der Anlass dem Ruhegebot an hohen Festtagen widerspricht Gastgewerbeverordnung (1994) 9 I Begegnungsstätten unterstützen u.a. die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben - Universität Bern / Theologische Fakultät