Basel Stadt
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Verfassung des Kantons Basel Stadt
Verfassung des Kantons Basel Stadt (2005)
Artikel / §§ Präambel Schöpfungsbezug 5 Grundsätze des staatlichen Handelns: Rechtsstaatlichkeit, öffentliches Interesse, Treu und Glauben 7 Menschenwürde 8 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, insbesondere auch aufgrund religiöser und weltanschaulicher Überzeugung 10 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben 11 I lit. k Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit 11 I lit. o Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen 11 II lit. b Petitionsrecht mit Anspruch auf Beantwortung 12 Verfahrensgarantien 13 Grundrechtsschranken 15 III Der Staat fördert die kulturelle Vielfalt sowie die Integration 18 II Die staatlichen Bildungsinstitutionen werden konfessionell und politisch neutral geführt 18 III Die staatlichen Bildungsinstitutionen fördern die Integration und vermitteln zwischen den Kulturen 20 Nichtstaatliche Schulen sind bewilligungspflichtig und unterliegen der Aufsicht des Kantons 52 II lit. f Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unterliegen nicht dem Referendum 78 Haftung 90 Oberaufsicht des Grossen Rates 91 I lit. h Der Grosse Rat beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften 108 Leitung der Verwaltung durch den Regierungsrat, insbesondere auch Aufsicht 116 II lit. e Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht, können beim Verwaltungsgericht nicht durch Beschwerde angefochten werden 122 II Das Gesetz bestimmt die Abgaben, die staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erheben können 126 - 131 Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Selbstständigkeit; Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht; untergeordnete Körperschaften und Anstalten; Rechte und Auflagen; Rechtspflege132 - 134 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Rechtsstellung; kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften; Entzug der kantonalen Anerkennung135 f. Gemeinsame Bestimmungen:
Kosten des Kultus; staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz, 2007) 3 IV Die kantonalen Behörden arbeiten auch mit den öffentlich-rechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zusammen Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, 2007) 1 II Körperschaften sind am Vernehmlassungsverfahren beteiligt Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB, 2006) 35 Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften Gesetz betreffend die Beauftragte/den Beauftragten für das Beschwerdewesen (Ombudsman) des Kantons Basel-Stadt (1986) 4 II lit. e Die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sind vom Wirkungsbereich des Ombudsmans ausgeschlossen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, 2010) 3 I Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften unterstehen diesem Gesetz 3 IV lit. a
Ziff. 1Angaben über die religiöse und weltanschauliche Ansicht sind besonders schützenswerte Personendaten Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz, 1996) 2 I lit. c Das Gesetz regelt auch die archivischen Belange der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 3 II lit. a Die Unterlagen von Körperschaften sind dem staatlichen Archivgut gleichgestellt Verordnung über die Registraturen und das Archivieren (Registratur- und Archivierungsverordnung, 1998) Gesetz über die Verwaltungsgebühren (1972) 13 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften entrichten in der Regel keine Gebühren Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, 1999) Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt (2020) 26 I Freie Tage 27 Sonntage und gesetzliche Feiertage
Übertretungsstrafgesetz (1978) 23a Anwerbung auf öffentlichem Raum 29 / 70 Zuwiderhandlung der Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage und Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale 46 Zuwiderhandlung der Vorschriften über das Bestattungs- und Friedhofwesen Gesetz über den Justizvollzug (2019) 3 II Grundsätze: Gleichbehandlungsgebot, auch bezüglich der Religionsangehörigkeit der verurteilten Personen
Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (1928) 8 II Überprüfung der Konformität (von Erlassen der Kirchen und Religionsgemeinschaften) mit dem übergeordneten Recht 8 IV Das Verwaltungsgericht überprüft internes Recht der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften nur, wenn diese es vorsehen 30a II Das Verfassungsgericht (Appellationsgericht) überprüft Erlasse der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften auf die Konformität mit eigenem internen übergeordneten Recht hin, wenn diese es vorsehen 30d lit. a Beschlüsse des Grossen Rates über die kantonale Anerkennung privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgemeinschaften können beim Verfassungsgericht nicht angefochten werden 30e lit. d Erlasse der öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften können beim Verfassungsgericht angefochten werden 30f lit. b Auch die obersten Verwaltungsbehörden der öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften sind zur Beschwerde gegen Erlasse befugt Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung, 2007) 4 III Über die Zulassung von Hunden in Kirchen entscheidet der für die Kirche zuständige Verantwortungsträger Reglement betreffend das Halten von Hunden (2011) 1 I lit. c Es ist verboten, Hunde auf Friedhöfe mitzunehmen 3 I Über die Zulassung von Hunden in Kirchen entscheidet der für die Kirche zuständige Verantwortungsträger
Bestattungsgesetz (2020) 2 II Religiöse Körperschaften können unter gewissen Voraussetzungen die Erstellung von privaten Friedhöfen beantragen 16 III Wenn keine Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen vorliegt, werden die Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person beachtet
Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung, 2013) 23 III An Samstagen und gesetzlichen Ruhetagen werden in der Regel keine Bestattungen vorgenommen 24 Trauerfeier Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen (2004) Anh. B/1/h Orgelspiel Anh. B/2/e Urnengeleit Anh. B/2/f Trauerfeier am Grab (Urnenbestattung) Anh. B/3/e Leichengeleit Anh. B/3/f Trauerfeier am Grab (Erdbestattung) Anh. C/1 Kapellen Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel (1975) 3 I Ziff. 3 Die Kremation muss dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entsprechen 8 Abdankung Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus der Gemeinde Dornach im Krematorium der Stadt Basel (1974) 3 Ziff. 2 lit. b Die Kremation muss vom Verstorbenen oder von seinen nächsten Verwandten angeordnet sein 7 II lit. c Die Kosten einer allfälligen Abdankung gehen zu Lasten der Angehörigen Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel (1975) 3 I Die Kremation muss dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entsprechen 7 Abdankung Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Gottesacker Bettingen (2012) 6 I Aufgaben der Stadtgärtnerei: insb. Bestattungen 7 I Die Gemeinde Bettingen übernimmt die Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb des Friedhofs zusammen hängen 7 III Die Gemeinde Bettingen beteiligt sich mit einem symbolischen Pauschalbetrag (gemäss Anhang) an den Kremationskosten Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen betreffend den Gottesacker Riehen (1982) 5 II Die Gemeinde Riehen beteiligt sich mit einem symbolischen Pauschalbeitrag an den Kosten der Kremationen 15 III lit. c Die Gemeinde Riehen übernimmt die Personalkosten für Abdankungsfeiern, Bestattungen und dergleichen Schulgesetz (1929) 65 f. Schulbesuch: Schulpflicht, Dispensation unter bestimmten Voraussetzungen, die in einer besonderen Ordnung geregelt werden 74 II Der Erziehungsrat regelt die Dispensation eingehender 77 Religionsunterricht
Gesetz über den Denkmalschutz (1980) 5 II Ziff. 1 Begriff des Denkmals: u.a. Kirchen 6 III Erhaltung und Sicherung der Denkmäler: Die Bedürfnisse der Religionsgemeinschaften sind zu berücksichtigen Denkmalverzeichnis (1981) Plakatverordnung (1933) 7 II lit. a/b Unzulässig sind Plakate mit rassistischem Inhalt, insbesondere auch bezüglich religiöser Zugehörigkeit Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, 2000) 66 lit. b Der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Körperschaften sind von der Steuerpflicht befreit 66 lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 66 lit. g Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 103 lit. a Die kantonalen und kommunalen Körperschaften sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit 113 lit. a Die Grundstücke der kantonalen und kommunalen Körperschaften sind von der Grundstücksteuer befreit 113 lit. c Die nach §66 steuerbefreiten juristischen Personen sind von der Grundstücksteuer ausgeschlossen, wenn sie ausschliesslich öffentliche, gemeinnützige oder religiöse Zwecke verfolgen 140 II Auch die Organe von Körperschaften haben die Pflicht zur Amtshilfe Gesetz über die Handänderungssteuer (1996) 6 lit. b Die nach § 66 Steuergesetz steuerbefreiten Körperschaften sind auch von der Handänderungssteuer befreit Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz (1973) 1 Kirchen werden der Risikoklasse 1 zugeordnet Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne (1930) Nr. 25 (1946) Basel, Wolfareal: Die zu errichtenden Bauten dürfen das Bild und die Umgebung der Bauwerke von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung (z.B. Kirche von St. Jakob) nicht beeinträchtigen Nr. 12 (1987) Das Fernbild der Stadt und der Landschaft darf im Blick von den öffentlichen Aussichts- und Vermessungspunkten der St. Margarethenkirche nicht beeinträchtigt werden Nr. 14 (1994) Bei der Gestaltung der Fassade ist besondere Sorgfalt anzuwenden und auf die auf der gegenüberliegenden in der Schutzzone (Heiliggeist-Kirche) gelegenen Gebäude Rücksicht zu nehmen Nr. 18 (2010) Auf das Ortsbild um die Chrischonakirche ist besondere Rücksicht zu nehmen Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (2005) 1 Zweck: Das Gesetz soll Rahmenbedingungen u.a. für die Besinnung und die gemeinsame religiöse Betätigung schaffen 2 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (2005) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, 1967) 9 Feiertage: Verweis auf das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee für den Umbau des Männerheimes «Hospiz Rheinblick» am Oberen Rheinweg 75 in Basel (1968) 4 In konfessionell geführten Heimen sind auch andersdenkende Personen aufzunehmen, wenn Plätze nicht mit Angehörigen der Konfession des Heims, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, besetzt werden können Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, 1993) 23 An öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd verboten Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz, 1999) 4 I Auftraggebende: Das Gesetz gilt für Kanton, Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsverordnung, 2000) - Universität Basel / Theologische Fakultät